AGB von OnlineShops

KharnForever

Regelkenner
02. Juli 2017
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Hallo zusammen,

da ich gerade in ähnlicher Sache massive Probleme mit der Rückzahlung bei einem Onlineshop habe, wollte ich für Interessierte einfach mal das folgende Urteil posten:

"Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg gab der Klage in der Berufung statt. Die Vorkasse-Regelung des Discounters benachteilige aufgrund der Kombination mit der Regelung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags die Verbraucher unangemessen.

Nach den AGB müsse der Kunde den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach der Bestellung überweisen. Doch weder bei der Überweisung durch den Kunden noch beim Zahlungseingang bei dem Discounter gebe es bereits einen Kaufvertrag, weil dieser nach den AGB erst mit der mehrere Tage späteren Zustellung der Ware geschlossen wird. Das OLG nahm hier Bezug auf die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach Leistungen nur erbracht werden müssen, wenn dafür ein Rechtsgrund besteht – wie eben ein Vertrag.

Der Discounter, so das OLG, besitze zwar ein legitimes Interesse daran, nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, dass der Besteller den Kaufpreis für die Ware nicht leisten will oder nicht leisten kann. Dieses Interesse rechtfertigt jedoch nur, eine Vorauszahlung zu verlangen, nicht aber, auch den Vertragsschluss hinauszuschieben. Das Hinausschieben des Vertragsschlusses bei der Zahlungsoption „Vorkasse“ berge erhebliche Nachteile für den Kunden, weil er die Liquidität über einen längeren Zeitraum entbehren müsse, ohne sicher sein zu können, dass er die Ware geliefert bekommt. Er könnte zwar das Geld zurückverlangen, nicht aber auf Lieferung der Ware bestehen oder Schadensersatz verlangen.

Das Unterlassungsverlangen der Verbraucherschützer hielten die Richter deshalb für gerechtfertigt. Der Discounter muss seine AGB ändern.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.1.2024, Az. 3 U 1594/23"

Ich will hier auch gar keine Rechtsdiskussion los treten, aber gerade in den Bereichen Tabletop/ Sammelkarten/ Actionfiguren usw. kommt es durch regelmäßige Limitierungen bei PreOrdern bekanntermaßen im Nachhinein zu Stornierungen und sonstigen Problemen.

Dabei stelle ich noch bei vielen Online Händlern fest, dass diese immer noch diese eigentlich nicht mehr zulässigen AGB aufweisen. Das soll meiner Meinung jetzt auch nicht den Krieg gegen die Händler los treten, sondern denjenigen helfen, die Probleme bei der Rückerstattung haben, denn ich habe auch AGB gesehen, die z.b. sich bei einer Stornierung herausnehmen 14 Tage Zeit für die Rückerstattung zu lassen und wenn man das sofort möchte Entgelt zu erheben, oder sich bei den Kunden einfach nicht melden und dann ewig deren Geld zu parken. Gibt ja leider genügend schwarze Schafen denen man auch bei einer Stornierung und/ oder Widerspruch hinsichtlich seines Geldes hinterher läuft.

Daher nur mal z.K.
 
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Wobei man im Hinterkopf behalten sollte, dass dieses Urteil (keine Ahnung, ob das schon rechtskräftig ist oder eventuell noch beim BGH hängt) jetzt direkte Bindungswirkung nur für den OLG-Bereich Nürnberg und dessen untergeordnete Land- und Amtsgerichte entfaltet.

Rein fiktiv: Wenn ich mich mit Shop XY aus einem anderen bayrischen OLG-Bereich oder Bundesland fetze, weil der eben eine solche AGB benutzt, dann kann ich dem zwar das (inhaltlich ja durchaus richtige) Urteil aus Nürnberg vorhalten, aber es gibt für den Shop keinerlei Pflicht, da seine AGB abzuändern oder so zu handeln, wie es das OLG Nürnberg im obigen Fall für richtig hielt.

Solange da nicht der BGH entschieden hat, ist das zwar eine obergerichtliche, aber noch keine "höchstrichterliche" Entscheidung.
 
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Na ja,

Es gibt genauso wenig eine gesetzlich vorgegebene Bindungswirkung eines BGH Urteils für die darunter liegende Instanzen, denn grundsätzlich ist jeder Richter frei in seiner Entscheidung auch wenn natürlich eine einheitliche Rechtsprechung angestrebt wird.

Du weißt ja genauso wie ich auch, dass sich Richter bei der Urteilsbegründung zudem gerne an vorangegangenen Entscheidungen orientieren, insofern ist eine vollkommen andere Auslegeung der zu Grunde liegenen Regelungend des BGB äußerst unwahrscheinlich.

Das Urteil ist nicht beim BGH anhängig und auch rechtskräftig. Zudem hat auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt und nicht eine Landestelle.

Insofern wird dieses Urteil bundesweit seitens der Verbraucherzentralen angewendet und klar muss durch dieses Urteil ertsmal nur Netto Online seine AGB ändern, aber ich tendiere zu 99 % dazu, dass bei anderen ähnlich gelagerten Klagen die jeweiligen Instanzen anderer Bundesländer genauso entscheiden wie das OLG Nürnberg, insbesondere da auch aus meiner Sicht die grundsätzliche Systematik des u.a. BGB hinsichtlich des Zustandekommens eines Vertrages da gar keine andere Schlussfolgerung zulässt.....und das OBWOHL zivilrecht nicht gerade zu meinem Lieblings Steckenpferd gehört 🤣

Ich bin zumindest froh, dass dieser Punkt der mich schon immer gestört hat jetzt zumindest mal von einem OLG zu Gunsten der Verbraucher geklärt ist 😉
 
Es gibt genauso wenig eine gesetzlich vorgegebene Bindungswirkung eines BGH Urteils für die darunter liegende Instanzen,
Joa, man könnte als Richter auf Probe beim lokalen Amtsgericht auch völlig anders entscheiden, aber wenn man sich die Karriere nicht schon in den ersten Monaten zerschießen will, dann hält man sich in entsprechenden Fällen schon an das, was "oben" entschieden wurde. 😉 Dafür braucht es keine GESETZLICH vorgegebene Bindungswirkung, die ich im Übrigen so auch nie erwähnt hatte.

insofern ist eine vollkommen andere Auslegeung der zu Grunde liegenen Regelungend des BGB äußerst unwahrscheinlich.
Nochmal: Ich halte das Urteil aus meinem bescheidenen Judiz raus auch für richtig. Allerdings sind Unterschiede zwischen einzelnen OLG (nach meiner Meinung zu großen Teilen durchaus LEIDER) überhaupt keine Seltenheit: Alleine zB über die Frage, wie hoch der Schadenersatz bei illegalem Download von Musik/Videos sein sollte, gab es zwischen dem OLG Düsseldorf und dem Hanseatischen OLG lange Zeit richtig Knatsch. Und rein auf NRW bezogen ist zB das OLG Hamm dafür "berüchtigt", sehr eigenwilige Entscheidungen zu treffen, die bei den OLG Düsseldorf und Köln auf grundsätzlich wenig Gegenliebe stoßen.
Das ist in Juristenkreisen nicht nur in NRW zum Teil schon ein running gag, was da oft in Hamm passiert. ?

Und mal auf den konreten Fall bezogen: Da hat das Landgericht Amberg ja auch erstmal die Klage erstinstanzlich abgewiesen (!), bis es da zu einer Änderung in der Berufungsinstanz in Nürnberg kam. SO klar war die Angelegenheit dann auch intern in diesem Gerichtsbezirk nicht...

Zudem hat auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt und nicht eine Landestelle.

Was aber keinen Unterschied macht, da es an der Bindungswirkung konkret nix ändert, wenn da auf Klägerseiten jemand überregionales unterwegs war.

hat jetzt zumindest mal von einem OLG zu Gunsten der Verbraucher geklärt ist
Da stimme ich Dir voll zu!😉