Mal wieder Verkehrsrecht. Diesmal die Schweiz und rote Ampeln...

Starrider

Miniaturenrücker
16. Februar 2003
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Hi!
Da hier einige Leute mit Jurakentnissen rumschwirren wollt ich mal eine Frage stellen, bevor ich morgen mal den ADAC konsultiere:
Ich wurde letztes Jahr in der Schweiz geblitzt (rote Ampel, sehr saftiges Lehrgeld wird da verlangt!). Allerdings mit dem Auto meiner Mutter, die auch Halterin ist.
Gestern kam der Bescheid (1 Jahr!), die Hälfte auf italienisch (sehr unsportlich mMn). Es steht drinnen sie muss zahlen oder es wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.
Nun natürlich die Frage: Zahlen oder nicht (bitte die Moralkeule per PM 🙄). Ich habe so aus dem Halbwissen des Internets herausgelesen, dass man bei Nichtbezahlen und erneuter Einreise sowie Kontrolle richtig belangt wird. Wär nicht weiter schlimm, da ich da eh nicht mehr hin will, aber meine Eltern machen dort öfter Urlaub. Nun die Frage, wie erheb ich Einspruch, weil meine Mutter ja nicht gefahren ist, sondern ich. Damit das alles auf mich geht und ich dann zahl, oder auch nicht. Ist sowas möglich?

Danke!
Gruß Ben
 
Menes wissens nach gibt es ein Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz seit 2001. allerdings wird es nicht immer genutzt sondern nur wenn der Nutzn (sprich das bußgeld) den aufwand rechtfertigt. genaue Zahlenwerte hab ich nicht im Kopf, aber ab 70sFr aufwärts solltest du in jedem Fall damit rechnen das vollzogen wird.

Wichtig ist ob du von vorne (mit Foto) oder von hinten geblitzt wurdest, denn es gilt:

Art. 37 Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen
(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70 Schweizer Franken;
b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt;
c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;
d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;
e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und nicht verjährt;
f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu entrichten;
g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.

Deutschland weigert sich jedoch, die Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn der Fahrer nicht nach deutschem Recht identifizierbar ist. Wurde also von hinten geblitzt, ist die Strafe in Deutschland nicht eintreibbar.
Der ausländische Verkehrssünder kann jedoch in der Schweiz ins Fahndungsregister kommen und bei einer allfälligen erneuten Einreise zur Zahlung der Strafe (und der angefallenen Gebühren) gezwungen werden. Ab welchem Betrag und ob überhaupt ein Verkehrssünder in dieses Register kommt ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und daher nicht pauschal zu beantworten. Prinzipiell gilt natürlich: je grösser das Vergehen, je grösser die Chance in dieses Register zu gelangen.

Die Strafe, vor allem weil es sich hier um ein ordentliches Verfahren und nicht um eine Ordnungsbusse handelt, wird wahrscheinlich per Rechtshilfeersuchen verfolgt.
 
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Ihr vergesst was ganz entscheidendes:

Verjährung

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 31 Abs. 2 OWiG grundsätzlich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt aber nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG.
Das stammt jetzt von 1999 und ist zudem deutsches Recht, ich würde mich mal kundig machen wie die Lage heute und in der Schweiz aussieht.
Es gibt allerdings eine Menge Unterbrechungshandlungen (z.B. Adressuche im Ausland), die diese Frist unterbrechen, hier sollte man sich wirklich kundig machen. Es kommt halt drauf an ob die im Verfahren Mist gebaut (bzw. Fristen verstreichen lassen) haben oder nicht.
 
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Die Verfolgung geht über die deutschen Behörden, die leiten das weiter (kann sogar zu Flensburgpunkten führen)! Je nach Kanton hörst du auch selber von denen, aber seit ein paar Jahren gibts ne dt. Behörde (ich glaub in Aachen?) die sich mit Verkehrsdelikten Deutscher im Ausland beschäftigt.
Zum zahlen oder nicht? Mein Rat ist zahl das Bussgeld und fertig, deine Mom hat so nichts zu befürchten... kein Zentralregistereintrag ect.
Wenn du nicht zahlst, kann der Halter bei Neueinreise zur Kasse gebeten werden, zahlbar sofort... das Auto bleibt solange in Gewahrsam und die Nummer wird nochmal richtig teuer! (ne rote Ampel is bei den Eidgenossen schon verflucht teuer, aber mit Fahndung, Pfändung, Gericht, Amtshilfe... da bist schnell beim 4fachen des Bussgeldes und dann können noch die Flensburger Ärger machen mit FS-Entzug, Punkten und solchen Spässen)
Ich hab in diversen europäischen Ländern Tickets gesammelt, von ignorieren bis Einsprüch und Gericht... am Ende hats immer mehr gekostet, sehr viel mehr!

btw. du kannst darauf bestehen das dir der Bussgeldbescheid in deutscher Sprache zugestellt wird, daß machen dann die Leutchen (ich glaub Aachen isses, aber der ADAC weiss sowas) vom Amt!
Viel Glück!