Connie-Memes/Carlsen Verlag

Gutes Recht, aber dennoch Streisand-Effekt.

Bei den Artikeln zum Thema wird aber immer sinngemäß folgendes erwähnt:

Insbesondere rassistische, sexualisierte oder menschenverachtende Inhalte seien problematisch

Damit sind dann ja nicht nur Markenrechte verletzt, sondern jemand missbraucht die geschützte Optik zur Erstellung von strafrechtlich relevanten Inhalten. Dass man konkret dagegen vorgeht, wird mE keinen Streisand-Effekt auslösen.

"Conni trinkt 5 Pils auf dem Weg zur Schule" ist das eine. Ne Connie mit dem -erwähnten- Hakenkreuz etwas ganz anderes.
 
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Reaktionen: Jim
Ohne zu viel auf reale Fälle einzugehen:

Von Haus aus müssen wir als Betreiber von Plattformen im Internet davon ausgehen, dass die Nutzer die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen haben und ausschließlich eigene Werke veröffentlichen, oder Werke veröffentlichen, an denen sie auch die Rechte zur Veröffentlichung haben.

Als Betreiber sind wir nicht in der Lage das großflächig zu prüfen und sind so auf Hinweise der Rechteinhaber angewiesen. Auf solche Hinweise reagieren wir natürlich prompt und entfernen dann auch die angemahnten Inhalte.

Ob ein Nutzer das Recht zur Veröffentlichung hat ist als Dritter oft nur schwer oder gar nicht zu beurteilen. Denn hier überschneiden sich Lizenzrecht und grundlegende Freiheiten wie die Kunstfreiheit, das Zitatrecht und die Frage, ob durch das Karrikieren eines Werkes nicht sogar ein neues Werk entsteht.

Edit: Ohrwurm als Kontext
 
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Reaktionen: Iryan Farros
Das ist genau der Grund, warum ich keinen Bock drauf hatte, Web 2.0 oder 3.0 Plattformen zu starten/behalten.
Ich hatte auch zwei Foren, aber das war mir dann zu stressig, da das ganze Hobby war... man muss als Betreiber einfach auf zu viel achten...
selbst bei nem Gästebuch auf ner privaten Homepage reiben sich Abmahnanwälte immer schon die feisten Hände...
 
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Reaktionen: Naysmith
Würde ich die Scheiße nicht Beruflich machen wäre ich da auch raus.

Aber das ist das Schlimme, wenn man sich mit der Materie nicht auskennt weiß man oft gar nicht, welches Risiko man eingeht. Beispiel TTW: Da werden locker flockig auf der Startseite ohne Einwilligung Google Fonts geladen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass denen das nicht bewusst ist.

Ein schelm könnte sich da mal direkt 500-800€ dran verdienen.
 
Hier mal die Reaktion des Carlsen-Verlages auf die aktuelle Diskussion; ich hoffe, das kann jeder auch als Nicht-Insta-Nutzer lesen, sonst kopiere ich den Inhalt hier rein:


Finde ich ne gute und souveräne Klarstellung und es geht nicht um eine bedenkliche Überschätzung des eigenen "Urheberrechts" im Sinne des Streisand-Effekts, sondern um die Vermeidung/Bekämpfung von Straftaten oder rein wirtschaftlichen Trittbrettfahrern.

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Durftet ihr noch nie:
trifft leider eigentlich auf den kompletten Meme-Thread zu, auf jedes bild was man aus dem Netz holt

Der §51a) UrhG ist euch bekannt? 😉

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist
 
Der §51a) UrhG ist euch bekannt? 😉

Nö, sind dir alle § bekannt? gut 😉

Außerdem sind die oben von @Blood Angel verlinkten Regeln Hausrecht. Und wenn der Betreiber so etwas nicht gestattet, dann ist §51a auch irrelevant.

Und was der Verlag hier fordert ist immernoch legitim 😉 Ja, Memes sind gestattet, wenn sie nicht gegen Gesetze und moralische Regeln verstoßen (Punkt 1) und sie zur Bereicherung genutzt werden (Punkt 2), denn das gibt der § nicht her.

Also immer noch alles legitim und nachvollziehbar. Was hat jeder machen würde, der seine Schöpfung recht gern hat
 
Nö, sind dir alle § bekannt? gut 😉
Keine Sorge, Du musst Dich nicht verteidigen. 😉
Dass war nur ein Hinweis, dass das Urheberrecht selbst für Juristen äußerst komplex und schwierig ist, und viele "Überraschungen" bereit hält. Deswegen sollte man da mit kategorischen Aussagen, was zulässig ist und was nicht, eher zurückhaltend sein.
 
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Reaktionen: derRayko und Naysmith
Deswegen sollte man da mit kategorischen Aussagen, was zulässig ist und was nicht, eher zurückhaltend sein.
Keiner hat solche Aussagen getroffen, nur auf die Forenregeln hingewiesen, die in dem Punkt etwas strikter sind als das Gesetz, was das gute Recht des Betreibers ist.

Es mag rechtlich zulässig sein, der Betreiber kann das jedoch noch mehr einschränken, wie er möchte.
 
Nur um mal Klarzustellen:
Der §51a) UrhG ist euch bekannt? 😉

§ 51a UrhG - Einzelnorm Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist
51a bezieht sich auf das Originalwerk. D.h. wenn ich ein Meme (bzw. ein neues Werk) erstelle, was nach 51a zulässig ist, dann darf ich dieses neue Werk auch weiterverbreiten. Trotzdem gilt hier immer noch das Nutzungs- und Urheberrecht, wonach nicht jeder dieses neue Werk verbreiten darf.

Und seien wir mal ehrlich, die meisten Memes im Internet sind keine neuen Werke, sondern einfach geshared.