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Was ist eigentlich patentierbar?
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[TD="class: contentbody"] Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ausgeschlossen vom Patentschutz sind Pflanzensorten und Tierrassen sowie "im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren" wie Kreuzung oder Selektion. Das gilt ebenso für Erfindungen, die ethischen Prinzipien widersprechen wie Verfahren zum Klonen von Menschen. Auch Entdeckungen, also bereits vorhandene Dinge oder Teile der Natur, die neu aufgefunden werden, dürfen nicht patentiert werden.
Züchter beklagen, dass zunehmend Patente auf Eigenschaften von Pflanzen erteilt werden, die durch herkömmliche Kreuzungen entstanden sind. Tatsächlich sind die Grenzen zwischen klassischer Züchtung, Kreuzung, Selektion und modernen biotechnologischen Züchtungsmethoden nach dem europäischen Patentrecht nicht eindeutig definiert.
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Kann man sich Gene, Gensequenzen oder das menschliche Genom "einfach so" patentieren lassen?
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[TD="class: contentbody"] Nein – Die bloße Entdeckung von DNA und Gensequenzen ist keine patentierbare Erfindung. Wird die Gensequenz durch ein besonderes technisches Verfahren gewonnen und eine konkrete Beschreibung der Funktion und gewerblichen Anwendbarkeit geliefert, kann man sich die DNA-Sequenz für ein Gen aber schützen lassen.
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Können Patente auf normale Tiere und Pflanzen erteilt werden?
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[TD="class: contentbody"] Nach europäischem Patentrecht können unter bestimmten Voraussetzungen Patente auf Tiere und Pflanzen vergeben werden. "Im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren" sind jedoch vom Patentschutz ausgeschlossen, wobei die Auslegung dieses Begriffs lange Zeit strittig war.
Im Dezember 2010 hat die Große Beschwerdekammer des EPA dazu eine Entscheidung getroffen. Demnach sind Verfahren auch dann im Wesentlichen biologisch und somit nicht patentierbar, wenn bei ihnen technische Verfahrensschritte zur Durchführung von Kreuzung und nachfolgender Selektion der geeigneten Pflanzen genutzt werden. Es ist aber weiterhin unklar, ob Pflanzen und Tiere, die aus diesen Züchtungen hervorgegangen sind, patentiert werden dürfen. Dazu wird es noch eine weitere Entscheidung der Großen Beschwerdekammer geben.
Ein Beispiel ist das Brokkoli-Patent. Es wurde auf ein Verfahren erteilt, mit dem Brokkoli und andere Kohlpflanzen mit einem erhöhten Gehalt an gesundheitsfördernden Senfölverbindungen gezüchtet werden. Es beruht auf klassischen Züchtungsmethoden, nutzt aber auch einen "molekularen Marker". Auf diese Weise kann man schon auf Genom-Ebene erkennen, ob ein Nachkomme die gewünschte Eigenschaft besitzt oder nicht. Das Patent wurde auf den Marker und die damit gezüchteten Pflanzen mit erhöhtem Gehalt an Senfölverbindungen und deren direkten Nachkommen erteilt. Im Zuge der Entscheidung der Beschwerdekammer hat die Patentinhaberin auf die Schutzansprüche für das Züchtungsverfahren verzichtet, während das Schutzrecht für die Pflanze selbst bestehen bleibt. Seit Oktober 2011 wird der Brokkoli über eine britische Supermarktkette vertrieben.
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