@ Nutzen von PDFs:
Außerdem sind viele PDFs ja dahingehend aufbereitet, das sie über
ein Register zum schnellen durchklicken verfügen und/oder man die
Suchfunktion des Acrobat Readers nutzen kann, um somit schnell
bestimmte Inhalte zu finden, was bei den neuen Codecies, mit ihrer
etwas konfusen Aufteilung, wirklich Zeit spart.
@ Filehosting/P2P:
Definitiv strafbar macht man sich nur, wie schon mehrfach gesagt
wurde, wenn man die runtergeladenen Daten anderen zur Verfügung
stellt, so wie es bei P2P bzw. Torrents der Fall ist, da hier andere
Nutzer auf die von dir bereits runtergeladenen Teile der Datei Zugriff
haben.
Bei Filehostern wie Rapidshare etc. ist dies ja nicht so, da man hier
Daten von einem zentralem Server bezieht, ohne diese gleichzeitig
zur Verfügung zu stellen. Daher macht man sich gemäß § 106 nicht
der Urheberrechtsverletzung schuldig, da man die Dateien weder
aktiv noch passiv verbreitet, was aber entscheidend für diese Straf-
tat ist.
Strafbar ist dies nur für die Person, die diese Dateien hochgeladen
hat bzw. für den Filehoster, sollte er die Daten nach Bekanntwerden
einer Urheberrechtsverletzung nicht umgehend löschen.
Abgesehen davon würde es Seitens eines Geschädigten vor Gericht
argumentativ sehr schwer werden, wenn er einen passiven Down-
loader für seinen finanziellen Schaden haftbar machen will, wenn
dieser das betreffende Werk im Original besitzt.
Außerdem sind viele PDFs ja dahingehend aufbereitet, das sie über
ein Register zum schnellen durchklicken verfügen und/oder man die
Suchfunktion des Acrobat Readers nutzen kann, um somit schnell
bestimmte Inhalte zu finden, was bei den neuen Codecies, mit ihrer
etwas konfusen Aufteilung, wirklich Zeit spart.
@ Filehosting/P2P:
Definitiv strafbar macht man sich nur, wie schon mehrfach gesagt
wurde, wenn man die runtergeladenen Daten anderen zur Verfügung
stellt, so wie es bei P2P bzw. Torrents der Fall ist, da hier andere
Nutzer auf die von dir bereits runtergeladenen Teile der Datei Zugriff
haben.
Bei Filehostern wie Rapidshare etc. ist dies ja nicht so, da man hier
Daten von einem zentralem Server bezieht, ohne diese gleichzeitig
zur Verfügung zu stellen. Daher macht man sich gemäß § 106 nicht
der Urheberrechtsverletzung schuldig, da man die Dateien weder
aktiv noch passiv verbreitet, was aber entscheidend für diese Straf-
tat ist.
Strafbar ist dies nur für die Person, die diese Dateien hochgeladen
hat bzw. für den Filehoster, sollte er die Daten nach Bekanntwerden
einer Urheberrechtsverletzung nicht umgehend löschen.
Abgesehen davon würde es Seitens eines Geschädigten vor Gericht
argumentativ sehr schwer werden, wenn er einen passiven Down-
loader für seinen finanziellen Schaden haftbar machen will, wenn
dieser das betreffende Werk im Original besitzt.
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