Münzen und Scheine gehen in das Eigentum des Inhabers über; die vielfach behauptete Aussage, die Europäische Zentralbank sei der Eigentümer, der Inhaber nur berechtigter Besitzer, gilt nicht für den Euro. Das
Eigentum an Geld wird wie bei Inhaberpapieren durch einfache Einigung und Übergabe verschafft (
§ 929 Satz 1 BGB). Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.
[7] In Deutschland gilt
§ 903 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Eigentümer mit seinen Sachen grundsätzlich nach Belieben verfahren darf. Jeder Besitzer von Geld kann entscheiden, sein Geld nie mehr auszugeben und damit für immer aus dem Umlauf zu nehmen. Mit einer unumkehrbaren Beschädigung von Zahlungsmitteln wird Geld auch nicht vernichtet, sondern nur unumkehrbar aus dem Umlauf genommen. Die Bundesbank leistet jedoch für absichtlich beschädigte Geldscheine keinen Ersatz.
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