Indem ich im Zweifesfall meine drei Scriptor-Furioso-Cybots magnetisiert habe und jeweils die optisch passende Waffe drauf setze, die ich laut Armeeliste haben will. 🙂
Gruß
General Grundmann
Nein, da E-Fäuste eine spezielle Waffe sind und man zwei davon bräuchte, um eine Bonusattacke zu bekommen.Hat der jetzt eine Attacke mehr, da die E-Faust die Boltpistole ersetzt?
Ja und ja 😉Könnte ich den auch als Reclusiarchen einsetzen? Gibt ja anscheinend kein aktuellen Modelle dafür, oder?
Du vergisst die wiederholbaren Treffer- und Verwundungswürfe 😀Gefällt mir mit 4 Attacken Stärke 8, 4er Rettungswurf und 3 Lebenspunkten nämlich ganz gut in nem Trupp Todeskompanisten...
Das mit den wiederholbaren Treffer- und Verwundungswürfen ist der eigentliche Grund warum ich den in 5 Mann Todeskompanisten in einen Stormraven reinstecken möchte.
Den Todeskompaniecybot nicht zu vergessen...
Aber nochmal zu den "speziellen" Waffen. In der 6ten Edi war das so, aber am Wochenende habe ich ums verrecken im 7.Edi-Regelbuch keine Stelle gefunden die das belegt.
Im Gegenteil: Sogar eine Pistole müsste dies bei einer E-Faust ermöglichen. Es steht sogar explizit drin, dass man nur die Sonderregeln einer der beiden Nahkampfwaffen benutzen darf, nicht dass es zwei gleiche Waffen sein müssen... Aber vielleicht bin ich einfach nur zu dämlich gewesen die entsprechende Regelstelle zu finden.
nein, tatsächlich maximal ein Trupp.
Wie ist das eigentlich in der 7. Edition mit Todeskompanie und punktende Einheit?
(Seite k.A., da pdf-Version)
Scoring Units
Any unit can be a scoring unit, unless:
• It has a special rule specifying that it never counts as a scoring unit.
Übertreibung veranschaulicht. Schon der Fragesteller hätte nur die SR lesen müssen, und mit ein bisschen Nachdenken wäre die Frage nicht aufgekommen.
Codex schlägt Regelbuch. Erratum schlägt Codex. Neuer Codex schlägt Erratum. Amen. Den Rest lasse ich mal unkommentiert 😀p.S. nach deiner Defintion von "nie" dürfte sogar ein neuer Codex der die SR nicht mehr enthält nichts dran ändern. Soviel zu veranschaulichter Übertreibung