Widerruf von GW Produkten in Online Shops

beetlemeier

Hüter des Zinns
28 März 2016
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interessiert ob man bereits aufgemachte Boxen von GW Sachen im Online Shops retouren kann.

Grundsätzlich ja, denn das Widerrufsrecht ist nicht nur ne Sache zwischen Käufer und Verkäufer, sondern auch gesetzlich recht weit zu Gunsten des privaten Käufers ("Verbraucher") ausgestaltet.

Dazu ist jeder Shop verpflichtet, eine rechtssichere Widerrufsbelehrung auf der eigenen Seite anzubieten (sonst holt dich der Abmahnanwalt; war vor ca. 15 Jahren mal ne heiße Kiste!).
Hier als Beispiel die Belehrung von Kutami:
 
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Teilchen

Hintergrundstalker
3 Juni 2013
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Siehe z.B. Kutami, da steht das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig wenn du mehr tust als zur Prüfung notwendig.
Du hast grundsätzlich das Recht Dinge zu prüfen, und das pure Besichtigen der Ware bei offener Packung ist noch eine Prüfung.
Als Nichtjurist kann ich dir nicht sagen wie ein Gericht das bei Plastikblistern sehen würde, da man da ja reingucken kann.
Aber die Pappboxen, da kannst du ja nicht reingucken.

Ein kurzes Googlen hat mir diesen Link bescherrt:

Es gab mal den interessanten Wasserbettfall:

Aber ist natürlich die Frage ob es sich für ein paar GW-Minis lohnt vor Gericht zu gehen.
 
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shockwave10k

Tabletop-Fanatiker
31 Dezember 2008
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Je beschädiger/benutzer die Ware inkl Verpackung ist, desto weniger Geld bekommt man zurück. Zurück bekommt man aber immer! was.
Ist natürlich nachvollziehbar, dass wenn du die Packung aufreißt wie ein Kind zu Weihnachten, der Verkäufer die danach nur noch als B-Ware verkaufen kann und entsprechend Schaden hat. Den stellt er dir auf diese Weise in Rechnung.
GW Verpackungen lassen sich aber schadlos öffnen, also sollte das kein Problem darstellen.
Wenn du im halben Bau feststellst, dass ein Gussrahmen fehlt, ist das eine ganz andere Sache. Hier half mir (es fehlten Bases!) ein Gang in den GW Store, der hat sich drum gekümmert und mir einen Satz bases besorgt (besser gesagt aus einer anderen Packung gegeben). Das geht wohl auch bei ganzen Modellen. Den Fall hatte ein Kumpel von mir. Da hat Tatsächlich was aus dem Gussrahmen gefehlt. Er hat alles im Store gelassen und konnte eine neue Packung mitnehmen, obwohl das dort gar nicht gekauft war, sondern von Waylander.
 

derRayko

Grundboxvertreter
18 Januar 2023
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bei fernabsatzverträgen, egal ob onlineshop oder telefonverträgen, gilt ein generelles Rücktrittsrecht von 14 Tagen. § 312g & § 355 BGB

Ist an der Ware ein Schaden entstanden, muss dieser ersetzt werden. Ein Öffnen der Packung, ohne Beschädigung selbiger, ist kein Schaden an sich, ausser wie oben schon gesagt, wenn du das aufreißt wie ein weihnachtpaket.

dieses widerrufsrecht ist bindend für alle, und darf nicht einmal durch Klauseln im Kaufvertrag umgangen werden.

Selbst das Porto der "Hinsendekosten" musst du nicht zahlen.
 
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shockwave10k

Tabletop-Fanatiker
31 Dezember 2008
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bei fernabsatzverträgen, egal ob onlineshop oder telefonverträgen, gilt ein generelles Rücktrittsrecht von 14 Tagen. § 312g & § 355 BGB

Selbst das Porto der "Hinsendekosten" musst du nicht zahlen.

Ergänzen möchte ich noch: 14 Tage ab Erhalt der Ware bis zum lossenden der Ware!
und Porto musst du nur nicht zahlen, wenn du das erste Porto bezahlt hast. War der Versand kostenlos, musst du die Rücksendekosten tragen
 
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beetlemeier

Hüter des Zinns
28 März 2016
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Der Händler sagt mir, bei einer geöffneten Box wäre der Widerruf wirkungslos.

Da muss man ja nicht juristisch gebildet sein, da reicht ja der Gesunde Menschenverstand, dass sowas nicht hinhaut! ;)
Wie soll man bitte wissen, ob die Ware IM Karton vollständig und unbeschädigt ist, ohne das Teil zu öffnen?

Im Übrigen lässt sich doch jede Kiste/Karton/Box von GW problemlos öffnen bzw. verschließen, oder täusche ich mich da?!

Wenn du im halben Bau feststellst, dass ein Gussrahmen fehlt, ist das eine ganz andere Sache. Hier half mir (es fehlten Bases!) ein Gang in den GW Store, der hat sich drum gekümmert und mir einen Satz bases besorgt (besser gesagt aus einer anderen Packung gegeben). Das geht wohl auch bei ganzen Modellen

Richtig! Das ist dann kein Widerruf des Vertrages sondern das ganz normale Mängelgewährleistungsrecht aus dem Kauf. Da gelten ganz andere Fristen als die 14 Tage beim Widerruf.
 

Teilchen

Hintergrundstalker
3 Juni 2013
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Da muss man ja nicht juristisch gebildet sein, da reicht ja der Gesunde Menschenverstand, dass sowas nicht hinhaut! ;)
Wie soll man bitte wissen, ob die Ware IM Karton vollständig und unbeschädigt ist, ohne das Teil zu öffnen?

Im Übrigen lässt sich doch jede Kiste/Karton/Box von GW problemlos öffnen bzw. verschließen, oder täusche ich mich da?!
Die weißen Boxen direkt von GW sind ja ohne Folie.
Die bunten Boxen mit Bildchen drauf sind eingeschweißt. Die Folie ist dann natürlich weg nach dem Öffnen.
Aber wie gesagt: Nicht Problem des Verbrauchers.
 

necrow

Tabletop-Fanatiker
11 Juli 2017
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ich arbeite bei einem onlinehändler und bin zuständig für Service/Garantie/Gewährleistungssachen.
Es wäre auch egal wenn die ovp fehlt. bei widerruf kommt kein hänlder gegen an wenn es in der rückgabefrist ist
(außer bei geöffneten computerspielen/software/hygiene sachen)

es kommt höchstens drauf an wie dann der zustand der ware allgemein ist, der händler kann lediglich werteersatz einfordern, dass wird er aber nicht bei einer ovp machen zb^^ oder weil eine folie fehlt

Manchmal reicht es zu zeigen das man weiß das man im Recht ist.

DAS sind mir die liebsten XD die paragraphen fuchtler

Der händler hat aber dennoch auch das recht auf nachbesserung, falls was kaputt wäre etc auch wenn die beweislastumkehr mittlerweile geänder wurde.

Aber grundsätzlich dem kunden zu sagen, du hast kein widerrufsrecht, wenn... geht gar net. Anders wieder wenn etwas fehlt, verdeckte mängel etc, müssen nach 7 tagen gemeldet werden zb, offensichtliche sofort
 
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Object303

Eingeweihter
26 Juni 2019
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Da muss man ja nicht juristisch gebildet sein, da reicht ja der Gesunde Menschenverstand, dass sowas nicht hinhaut! ;)
Wie soll man bitte wissen, ob die Ware IM Karton vollständig und unbeschädigt ist, ohne das Teil zu öffnen?
Ich bin nicht sicher... Im Grunde wissen wir nicht warum @gummibaer widerrufen möchte und ob/wie er das begründet hat.

Hat er die Ware ausgepackt, sich angesehen und dann entschieden dass er das doch nicht haben möchte, kann er einfach innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurücktreten also den Kaufvertrag widerrufen. Völlig egal ob Packung noch ungeöffnet oder geöffnet ist und, ich glaube, er muss den Widerruf nicht einmal begründen.

Hat er die Ware ausgepackt, festgestellt dass diese defekt ist und dann beim Händler gesagt: "Ware ist defekt ich möchte mein Geld zurück", dann greift evtl. das Recht des Händlers auf Nachbesserung und dieser kann sagen "Nö, ist nicht, ich kann dir aber Ersatz anbieten!"

Ich bin allerdings kein Anwalt und hatte bisher eigentlich fast immer Glück mit sehr kulanten Händlern wenn mal was war. :)
 
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beetlemeier

Hüter des Zinns
28 März 2016
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Hat er die Ware ausgepackt, sich angesehen und dann entschieden dass er das doch nicht haben möchte, kann er einfach innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurücktreten also den Kaufvertrag widerrufen. Völlig egal ob Packung noch ungeöffnet oder geöffnet ist und, ich glaube, er muss den Widerruf nicht einmal begründen.

Genau, steht so wortwörtlich in §355 Absatz I Satz 4 BGB! Das ist eben der "klassische" Widerruf.

Hat er die Ware ausgepackt, festgestellt dass diese defekt ist und dann beim Händler gesagt: "Ware ist defekt ich möchte mein Geld zurück", dann greift evtl. das Recht des Händlers auf Nachbesserung und dieser kann sagen "Nö, ist nicht, ich kann dir aber Ersatz anbieten!"

DAS ist nun wieder die sog. Mängelgewährleistung im Kaufrecht: Im §434 BGB steht drin, wann ein Mangel vorliegt, und dann hat der KÄUFER das Recht, innerhalb der Nacherfüllung auf Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu pochen, §439 Absatz I Satz 1 BGB.
Theoretisch gibt es auch noch weitere Rechte wie Minderung, Rücktritt usw.
 

KharnForever

Regelkenner
2 Juli 2017
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Ja stimmt, aber das BGB sieht ganz klar Vertragserfüllung vor Auflösung vor, d.h. das o.g. Recht hat zwar der Käufer ABER er kann die anderen Rechte i.d.R. nur geltend machen wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit von Nachlieferung/ Mängelbeseitigung usw. zumindest mal eingeräumt hat.

Natürlich ist auch das nicht grenzenlos und der Käufer muss da nicht alle Fristen schlucken und auch der Verkäufer kann dies bei Unmöglichkeit ablehnen + noch ein par andere Ausnahmen aber wie immer gilt bei solchen Fällen gerade im Zivilrecht:

"Kommt drauf an " :ROFLMAO:

In der Praxis rechnet sich bei vielen Onlineunternehmen tatsächlich aber auch mal ne unberechtigte Reklamation zurückzunehmen oder große Kulanz walten zu lassen, als hier alles auf die Goldwaage zu legen.

Von mir zurückgeschickte Artikel (z.B. Geländeteil Schaumstoff beschädigt) war dann kurz darauf als Mängelexemplar wieder online.

Ich selber kaufe auch gerne "Mängelexemplare" weil das auch mal Artikel sind, die ich selbst z.b. nie zurückgeschickt hätte (kleiner Knick im Buch, leichter Riss im Blisterkarton) und man da aus meiner Sicht echt mal Schnäppchen machen kann.

Und was Amazon mit seinen Retouren macht......nun ja......das ist nochmal ne ganz andere Geschichte ;)

Im Endergebnis ist der Käufer hier in einer relativ starken Position (also Deutschland zumindest).