Ja stimmt, aber das BGB sieht ganz klar Vertragserfüllung vor Auflösung vor, d.h. das o.g. Recht hat zwar der Käufer ABER er kann die anderen Rechte i.d.R. nur geltend machen wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit von Nachlieferung/ Mängelbeseitigung usw. zumindest mal eingeräumt hat.
Natürlich ist auch das nicht grenzenlos und der Käufer muss da nicht alle Fristen schlucken und auch der Verkäufer kann dies bei Unmöglichkeit ablehnen + noch ein par andere Ausnahmen aber wie immer gilt bei solchen Fällen gerade im Zivilrecht:
"Kommt drauf an "
In der Praxis rechnet sich bei vielen Onlineunternehmen tatsächlich aber auch mal ne unberechtigte Reklamation zurückzunehmen oder große Kulanz walten zu lassen, als hier alles auf die Goldwaage zu legen.
Von mir zurückgeschickte Artikel (z.B. Geländeteil Schaumstoff beschädigt) war dann kurz darauf als Mängelexemplar wieder online.
Ich selber kaufe auch gerne "Mängelexemplare" weil das auch mal Artikel sind, die ich selbst z.b. nie zurückgeschickt hätte (kleiner Knick im Buch, leichter Riss im Blisterkarton) und man da aus meiner Sicht echt mal Schnäppchen machen kann.
Und was Amazon mit seinen Retouren macht......nun ja......das ist nochmal ne ganz andere Geschichte
Im Endergebnis ist der Käufer hier in einer relativ starken Position (also Deutschland zumindest).