Sorry, aber ihr verbreitet einfach ungares Halbwissen!
Zum Thema Urheberrechtsverletzung habe ich mich bereits ausführlich geäußert. Meine Ansicht basiert auf intensiven Recherchen, da ich, wie erwähnt, Medienpädagogik unterrichte. BS ist einzig schwer greifbar, weil Internetplattformen eben nicht national agieren. Nach EU-Recht würden sie sich strafbar machen und deren Nutzer in Deutschland mit absoluter Sicherheit. Ihr argumentiert hier nur nach Bauchgefühl, wenn ihr stichhaltig Argumente haben wollt, dann lest die links die ich gepostet habe und versucht die gefühlten juristischen Winkelzüge durch Fakten zu untermauern.
Beim ersten Satz stimme ich Dir durchaus zu, allerdings kommt dann auch bei Dir selbst mE das "Bauchgefühl" wieder zum Ausdruck, vor dem Du andere warnst:
Ich hatte schon in anderen threads geschrieben, wie komplex die Materie "Urheberrecht" ist, und ich mir über einige grundlegende Feststellungen hinaus nicht anmaßen würde, da im Einzelfall entscheiden zu können, inwieweit die Nutzung eines Listenprogrammes straf- und/oder zivilrechtlich relevant ist.
Und das sage ich als Volljurist, der selber schon im IP-Recht (in überschaubaren Fällen) praktiziert hat. Dabei habe ich einen großen Respekt vor dem Thema und seiner Komplexität bekommen. Und da finde ich es schon problematisch, wenn Du als Nichtjurist als Begründung einen Link von anwalt.org (ich nehme an, den allgemeinen Haftungsausschluss dieser Seite für alle ihre dortigen Inhalte hast Du gesehen?) zitierst und dann bei einer rechtlichen Bewertung von "absoluter Sicherheit" sprichst. So eine Aussage würde sich kein Jurist schon alleine aus Gründen der Seriösität und haftungsrechtlich jemals zutrauen!
Rein vom "Judiz" her stimme ich Dir zu, dass die ungenehmigte Verwendung von fremdem geistigem Eigentum wie im vorliegenden Fall rechtswidrig sein DÜRFTE! Inwieweit aber dann im konkreten Fall tatsächlich eine Haftung besteht oder nicht, kann nur ein wirklicher Fachmann/-Frau feststellen mit gehörig Erfahrung und Kenntnissen im IP-Recht (national wie international). Alle anderen (mich als Ersten eingeschlossen) sind für die Beantwortung der Frage einfach nicht kompetent genug!
Und selbst wenn man dann diese rein akademische Frage beantwortet hat, wäre noch zu prüfen, inwieweit bei einem möglichen Verstoß überhaupt tatsächliche Konsequenzen für den Nutzer eines solchen Programmes bestehen....
Deshalb finde ich Deinen Verweis auf allgemeine Links zur Begründung der eigenen Ansicht ziemlich dünn; inbesondere auch dann, wenn Du anderen eine sachfremde Argumentation unterstellst.
Ich kann mich nur wiederholen: Solange hier kein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auftaucht und eine umfassende Prüfung zu den Themen "Battlescribe/recasts" vorlegt, ist dieses Forum über einfache juristische Fragen hinaus der falsche Ort, um komplexe Probleme des Urheberrechtes zu diskutieren, geschweige denn die eigenen Ansichten als der Weisheit letzter Schluss darzustellen!