GW stellt von Metall auf Resin um

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
@ DeusExMachina:
Man könnte fast meinen, Du würdest an denen mitverdienen, so penetrant, wie Du dafür Werbung machst 🙄
Aber schau doch mal genau hin: Dein Tipp passt doch absolut nicht zu der Situation von MatTheUnbound. Er hat nicht das Problem, dass er keine tollen Slayer-Figuren findet, sondern dass er sich anscheinend gerade in Panik mit einer Wagenladung davon eingedeckt hat. Und da er noch jünger ist, wird er viel im GW spielen. Was Du ihm vorschlägst, ist total dämlich. Das mag für einen Veteranenspieler was tolles sein, aber hier im konkreten Fall ist es total deplatziert. Soll er sich jetzt zu seinen GW Slayern noch ein weiteres Regiment von einem anderen Hersteller holen, damit er dann zwei davon rumstehen hat? Von denen er mit einem dann nicht im GW spielen kann? Der Vorschlag ist ziemlicher Unfug....
 
so war das überhaupt nicht gemeint

aber ich sehe das angebliche Problem (und nein ich verdiene nix daran mit) aber man kann die die Zwerge auch für was anderes nehmen als nur Slayer (und da die so nach gw zwergen aussehen dürfte den meisten rothemden nicht mal auffallen was man da spielt im GW Zwo hab ich meine Pig Iron Köpfe auch drauf gelassen und als des Rothemd weinte die Minis darf ich nicht spielen habe ich einfach behauptet es sind alte Forgeworld Köpfe hat funktioniert)
 
Wenn die Sachen noch verpackt sind, sollte es eigentlich nie das Problem sein es zurückzugeben.
Dass die sich vor deinem Vadder haben beeindrucken lassen, zeigt ja genau das. Das hat nichts mit Glück zu tun.

Bei online-Bestellung ist ja selbst das Auspacken und angucken ausdrücklich erlaubt bzw. vom Gesetzgeber gewollt.

Finde ich gut von dir, dass du denen nochmal mit Unterstützung gezeigt hast, dass es SO nicht geht.

GW-Läden haben wirklich eine ganz ungesunde Einstellung gegenüber Kunden, insbesondere wenn sie Jünger sind.
 
Da irrst du dich, wenn man die Ware auspackt greift das Widerrufsrecht aus dem Fernabgesetz nicht mehr und es beginnen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Öhm, nö. Der Kunde hat in der Regel(Gibt gewisse Außnahmen) das Recht die Ware zu prüfen. Da gehört das auspacken in der Regel dazu. Der Verkäufer kann dann dann höchsten die "Neuverpackung"(Oder besser Wertersatz.) geltend machen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein auspacken aus der Versandverpackung ja entfernen der Umverpackung nein. In betrieb nehmen schon mal gar nicht.

Und alles was Verbrauchsgüter sind ist schon mal komplett außen vor genauso alle Lebensmittel.

Edit:

Damit wir uns richtig verstehen als Beispiel du bestellst bei GW eine Box Termies. Diese erreicht dich und du machst den Karton auf alles Shiny. Machst du aber die Folie ab möep nix mehr mit Widerruf.

Nochmal Edit:

hier noch so ein fieser Wikilink: http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Deus, du bist da Schwer auf dem Holzweg, das Fernabsatzgesetzt, was es so mittlerweile garnicht mehr gibt, es ist nun einfach ein Bestandteil des BGB, erlaubt dem Kunden ausdrücklich die Ware ausgiebig zu Testen.
Zumal hier bei dem GW Kauf wohl auch der Taschengeldparagraph greift, da er sich scheinbar massiv mit Blistern und alten Boxen eingedeckt hat, dieser geht sogar noch weiter als das Rückgaberecht per BGB.
 
Hab gerade mal nachgesehen. Darauf wurde sogar in deinem fiesen Wikilink bezug genommen. 😉

... Diese Klarstellung stellt für den Käufer eine erhebliche Minderung seines finanziellen Risikos aus einem Widerspruch dar, da eine Wertersatzpflicht sich nach der ursprünglichen Regelung bereits durch das Öffnen einer versiegelten, nicht ohne Beschädigung zu entfernenden, Verpackung (beispielsweise verschweißter sog. Blister) ergeben konnte (derartige Ware kann der Verkäufer in der Regel nicht mehr als Neuware verkaufen; das verursacht bereits einen Wertverlust). ...
 
Bzgl. Fernabsatzgesetz: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.11.2010 (Az.:VIII ZR 337/09):
http://www.kostenlose-urteile.de/Ru...erlangen-selbst-bei-Wertverlust.news10478.htm

Rückgaberecht im Versandhandel: Käufer darf Versandware ausprobieren und vollen Kaufpreis zurückverlangen - selbst bei Wertverlust

BGH zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Ein Verbraucher, der fristgerecht den Widerruf eines Fernabsatzvertrages erklärt, hat dann – trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlusts der Sache – Anspruch Erstattung des vollen Kaufpreises, wenn er die Ware lediglich geprüft hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien im August 2008 per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:
"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."
Verkäufer erstattet wegen weiterer Unverkäuflichkeit des Wasserbettes nur Teilbetrag des Kaufpreises

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar.
Entscheidungen der Vorinstanzen

Werbung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.
BGH: Käufer kann vollen Kaufpreis zurückverlangen

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
Aufbau des Betts und Befüllung der Matratze stellen Prüfung der Sache dar

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Verbraucher muss grundsätzlich Gelegenheit haben, gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.