Sonstiges Lebenszyklus GW-Formen

Wenn der Händler aber keine Boxen mehr hat

Von dieser Variante war aber nicht die Rede...
Und selbst dann wären die Pflichten des Verkäufers zur Nacherfüllung immer noch recht weitreichend. Da kann man sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen: "Bei GW gibt es das nicht mehr zu kaufen, hier haste Deine Kohle wieder, tschüssikowski!". Da kommen dann so Begriffe wie "positives Interesse beim Schadenersatz" zur Anwendung, aber das würde jetzt hier den Rahmen sprengen und auch nur die wenigsten interessieren.
 
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Also das interessiert mich jetzt schon. ?
Der Händler hat da eine wieauchimmer geartete Verpflichtung Schadensersatz stellen zu können, selbst wenn das limitierte Produkt beim Hersteller nicht mehr erwerbbar ist? Müsste da quasi jeder Händler dann ein paar Boxen zurücklegen um ggf. auftretende Schadensersatzansprüche zu bedienen?
Was ist bei der letzten Box? Darf er die dann niemals verkaufen?
Das klingt skurril.
 
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Das klingt skurril.

Jepp, dit is Jura! ?

Müsste da quasi jeder Händler dann ein paar Boxen zurücklegen um ggf. auftretende Schadensersatzansprüche zu bedienen?
Was ist bei der letzten Box? Darf er die dann niemals verkaufen?
Nein, DAS natürlich nicht (auch wenn es rechtlich für einen Händler nicht verkehrt wäre, zumindest für die Nachbesserung von Teilen solcher Boxen Reserven zu haben).

Mal VERKÜRZT(!) dargestellt:
Ich schließe Kaufvertrag über Produkt X für Y Euro.
Das Produkt hat nen Mangel. Wenn dann eine Nachbesserung durch den Käufer nicht möglich ist, kann ich vom Vertrag zurücktreten und bekomme meine Kohle zurück. Sollte ich dann irgendwo das Produkt zB für Y + 50 Euro doch noch bekommen, hat der ursprüngliche Verkäufer mir diese 50 Euro Differenz zu ersetzen.
Paragrafenkette ist §§433, 434, 437 Nr 2 und Nr.3, 440 BGB.

Wer jetzt denkt: Da ist der Verkäufer aber richtig gekniffen, der sei mit §445a) BGB getröstet; der Verkäufer kann seinerseits den Lieferanten in Regress nehmen...?
 
Ich würd einfach in nen GW Store gehen.
Hängt jetzt vom Store Manager ab, aber meine Erfahrung ist, für GW sind das Kleinstbeträge an Produktionskosten, auf keinen Fall mehr wert als ein verärgerter Kunde.
Könnt mir gut vorstellen dass die die Kiste einfach tauschen.

(Ganz unabhängig von der Haftungsfrage des eigentlichen Verkäufers natürlich, ist für mich als Käufer der einfachste Weg)
 
Könnte ich dann also den Lion in der Box bei einem Scalper auf EBay kaufen und meinem Händler der immer noch nicht die Vorbestellung erfüllt hat die Differenz in Rechnung stellen?

Solange Du mit Deinem Händler immer noch nen Vertrag laufen lassen kannst. nein. Dafür müsstest Du erst aus diesem Vertrag raus. Und danach hast Du dann selber eine gewisse Schadenminderungspflicht: D.h. Du musst Dich selber darum bemühen, den preiswertesten Ersatz zu erwerben. Daher kannst Du Dir nicht einfach ein Nepp-Produkt für zB 500% des Ursprungspreises nehmen, sondern musst schon gucken, das auch Du den Preis drückst.
Das ist so vom Grundsatz her das sog. "Positive Vertragserfüllungsinteresse".

Ist grundsätzlich ne faire Regelung: Wenn ich als Verkäufer behaupte, dass etwas nicht mehr lieferbar ist, und das stimmt, kann mir nix passieren. Sollte es doch noch (zu nicht-sittenwidrigen Preisen) lieferbar sein, dann hab ich mich halt bei der Nachbesserung nicht richtig bemüht und ich muss die Differenz ausgleichen.

Hängt jetzt vom Store Manager ab, aber meine Erfahrung ist, für GW sind das Kleinstbeträge an Produktionskosten, auf keinen Fall mehr wert als ein verärgerter Kunde.
Könnt mir gut vorstellen dass die die Kiste einfach tauschen.

Sicher, denn Kulanz ist immer besser als diese zugegeben komplizierten Regelungen durchzuboxen.
Dass es aber für GW sehr viel leichter ist, sich kulant zu geben als ein kleiner Händler mit wenigen Boxen, dürfte auch auf der Hand liegen. 😉
 
Mal VERKÜRZT(!) dargestellt:
Ich schließe Kaufvertrag über Produkt X für Y Euro.
Das Produkt hat nen Mangel. Wenn dann eine Nachbesserung durch den Käufer nicht möglich ist, kann ich vom Vertrag zurücktreten und bekomme meine Kohle zurück. Sollte ich dann irgendwo das Produkt zB für Y + 50 Euro doch noch bekommen, hat der ursprüngliche Verkäufer mir diese 50 Euro Differenz zu ersetzen.
Paragrafenkette ist §§433, 434, 437 Nr 2 und Nr.3, 440 BGB.
Krass! Ich käme allerdings niemals auf die Idee meinen Zwischenhändler darauf festzunageln mir Schadensersatz zu stellen. Oder mir das Produkt anderweitig zu besorgen und dann die Differnenz einzufordern.
Wenn was fehlerhaft ist, würde ich natürlich mein Geld zurückwollen, aber jeglichen Frust, dass ich am Ende keine der Boxen besäße würde ich immer auf GW projizieren, da die mit der Limitierung das Problem überhaupt erst erschaffen haben... 😒
 
Ich käme allerdings niemals auf die Idee meinen Zwischenhändler darauf festzunageln mir Schadensersatz zu stellen. Oder mir das Produkt anderweitig zu besorgen und dann die Differnenz einzufordern.
Is klar! Und das sowas bei kleinere Beträgen sensationell umständlich und langwierig sein kann, liegt auch auf der Hand.

Es ging mir lediglich darum klarzustellen, dass die Rechte eines Endkunden oft doch deutlich weiter reichen als man allgemein denkt... 😉