@MacB
§ 1 ist die Allgemeine Einleitung. § 2 enthält aber erst die Legaldefinition des „Geschützten Werks“ Und da gibt es 2 Alternativen.
Diese Aufzählungen sind übrigens nicht abschließend.
Im übrigen befasst sich der ganze Abschnitt 2 des Gesetzes mit dem Begriff des “Werks“.
Kommentierungen und Urteile sehen folgende Voraussetzungen an:
- es ist eine persönliche Schöpfung des Urhebers
- es muss ein geistiger Gehalt vorhanden sein
- es muss eine wahrnehmbare Formgestaltung sichtbar sein
- in dem Werk muss die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen
Ob es sich dann um Literatur, Kunst oder sonst was handelt ist dann erstmal nebensächlich.
Entscheidender ist der geistige Schaffungsprozess. Bei GW besteht dieser z.B. in der Entwickung des Modells, des Gussrahmens, der Aufteilung beim Zusammenbau usw. und das an sich wäre erstmal geschützt…..wie so gut wie jedes Muster dass zum späteren Verkauf entwickelt wird.
Kritischer ist das bei Dingen die von einer KI erstellt wurden wie Bilder.
Im Zweifel kann man davon ausgehen, dass alles was o.g. Kriterien entspricht erstmal ein Geschützes Werk ist.
Deswegen gibt es ja auch den §53 da ansonsten jeder gegen jeden klagen könnte. Das Urhebergesetz gilt ja nicht nur für Firmen oder Gewerbe, sondern auch für das selbst geschriebene Gedicht an meine Angetraute zum ValentinsTag……wenn ich denn eins verfasst hätte ??