Ok wir reden weiter wenn du dir Angesehen hast was ein Geschmacksmuster ist:
http://www.dpma.de/geschmacksmuster/ und weiterführende Links
Und noch einmal eine Vervielfältigung hat nix mit einem Geschmacksmuster zu tun.
Einbeispiel:
Ein Glasbläser sieht auf einer Messe eine Vase die ihm sehr zusagt, die er aber nicht Kaufen will oder kann (warum tut nix zur Sache, Ausstellungsstück, bereits verkauft etc.).
In der Heimischen Werkstatt erschließt er sich die Vase nach einen Bild (Foto/Katalog) etc nach zu bilden nun kann man ihn nicht belangen da er glaubhaft argumentieren kann:
es handele sich um eine
Handlung zu Versuchszwecken um zu sehen ob seine Handwerklichen Fähigkeiten ausreichen.
Ebenso kann er das Fertige Stück in seiner
Privaten Wohnung aufstellen da dies unter "Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken" fällt.
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Hier findet keine Vervielfältigung im Sinne des UrhRG statt alles gut. Euch geht es aber um Vervielfälltigungen das hat aber wiederum nichts mit Geschmacksmustern zu tun (naja schon aber nicht auf der Basis auf der ihr hier argumentieren wollt)