Figuren abgießen. Für mich? Für dich?

Im fall der österreichischen "schweigenden Zustimmung" ist es u.U. relevant, da GW in dem Fall ja bereits durch seine Webseite widersprochen hätte.

Und genau darum ging es grade.

Ich hab heute mal bei meiner Anwältin gefragt: Sie hat gesagt, es ist legal, aber nur unter folgenden Kriterien: Nur für mich selbst (kein Verkauf), nicht die selben Namen wie das Original verwenden und keine Geschützen Symbole (Adler und co).

Wenn du es Kopierst ist es wie ein Orginal darum geht es doch beim Kopieren. Was soll denn das mit dem Namen
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja ne schon klar, aber es geht hier ja mal allgemein ums Abgießen von Figuren (die entsprechen ja nicht 100% dem Original) und für den Privaten gebraucht ist es legal. Das mit dem Namen war so gemeint falls man es ins Web stellt oder einfach nur herzeigt sollte man nicht umbedingt den originalen Namen verwenden
 
und für den Privaten gebraucht ist es legal
Da wäre ich mir nicht so sicher. Es gibt noch immer die feine Unterscheidung zwischen "erlaubt" und "wird nicht bestraft". Wenn ich jemandem in eindeutiger Notwehr die Nase verbiege, dann wird es nicht verfolgt. Es ist jedoch noch immer eine Körperverletzung, auch wenn sie im Rahmen des Notwehrparagraphen notwendig war. Und laut eines Juristen bei einem Vortrag über Urheberrecht, handelt es sich ebenso um eine Ausnahme von der Bestrafung, nicht um eine Legalisierung.
 
Und noch mal nach dem ich den ganzen Tag über dem UrHRG gesessen habe, Ich kann nirgends auch nur eine Anspielung auf eine Privatkopie für Materielle Güter finden.

Das liegt auch im Sinne des Erfinders. Das Urheberrecht ist für immaterielle Güter, das Patentrecht und das Geschmacksmustergesetz für materielle Güter. Eine Grauzone dazwischen bildet Software, die eigentlich ein immaterielles Gut ist, aber auch patentiert werden kann.
 
Das liegt auch im Sinne des Erfinders. Das Urheberrecht ist für immaterielle Güter, das Patentrecht und das Geschmacksmustergesetz für materielle Güter. Eine Grauzone dazwischen bildet Software, die eigentlich ein immaterielles Gut ist, aber auch patentiert werden kann.

Also auf diese Geschmacksmuster Idee bin ich noch gar nicht gekommen.
Was sagt Wikipedia dazu?[h=1]Geschmacksmuster[/h] Wechseln zu: Navigation, Suche
Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht.
[TABLE="class: toc"]
[TR]
[TD][h=2]Inhaltsverzeichnis[/h]

[/TD]
[/TR]
[/TABLE]
[h=2]Allgemeines [/h]Ästhetische Gestaltungen sind vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen, können aber nach dem Geschmacksmustergesetz durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister ebenfalls gegen Nachahmung geschützt werden. Geschützt ist die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.
Bedingungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen:

  • Neuheit (es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein, es gibt aber eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten).

  • Eigenart (der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht).
Ein Geschmacksmuster ist ein sogenanntes ungeprüftes Recht, das bedeutet, dass die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Geschmacksmusters über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit, so steht seinem Prozessgegner allerdings der Einwand offen, das Muster sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle.
Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Werden allerdings die ab dem 6. Schutzjahr zu zahlenden Aufrechterhaltungsgebühren nicht entrichtet, erlischt der Schutz bereits früher.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) am 6. März 2002 gibt es das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.[SUP][1][/SUP] Nach der GGV wird neben dem sog. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wesentliche Neuerung das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Dieses nichtregistrierte Designrecht bietet zwar lediglich einen reinen Nachahmungsschutz für drei Jahre, entsteht aber automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters in der EU (Art. 11 Abs. 2 GGV setzt dem bestimmte Arten der außergemeinschaftlichen Zugänglichmachung gleich).
[h=2]Schutzumfang [/h]Das Geschmacksmuster gewährt Rechte zum Benutzen und zum Untersagen. Geschützt ist insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, die Ein- oder Ausfuhr oder der Gebrauch eines Erzeugnisses, welches das Geschmacksmuster beinhaltet oder bei dem es verwendet wird. Untersagt werden kann grundsätzlich jede dieser geschützten Handlungen, sofern dies nicht durch den Rechtsinhaber gestattet wurde, § 38

Geschmacksmustergesetz (GeschmMG). Ausnahmen hiervon gewährt § 40
GeschmMG insbesondere für im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommene Handlungen, für Handlungen zu Versuchszwecken und für Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre mit Angabe der Quelle und in einem fairen, nicht beeinträchtigenden Umfang. Geschützt werden dabei nur diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters, die entweder in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, § 37

Abs. 1 GeschmMG, oder die, in weiteren Mustern, keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen, § 38
Abs. 2 GeschmMG.

Das interessant dürfte wohl der §40 sein:

[h=1]§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster
[/h]Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1.Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

2.Handlungen zu Versuchszwecken;

3.
Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an;
4.Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;
5.der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.






Also selbst wenn GW alle ihre Figuren als Geschmacksmuster eintragen lässt, darf ich sie immernoch für private Zwecke abgießen. (Wenn wir jetzt nur mal die Geschmacksmuster berücksichtigen) Oder sehe ich das falsch?
 
@Mort: Nix is das mit dem Privatenbereich ist wieder das nachbauen nicht das Gießen.

Wie kommt ihr denn immer darauf das nachbauen legal sein sollte aber nachgießen nicht. Es geht um das vervielfältigen. Und das wird sowohl durch nachmodellieren gemacht als auch durch gießen. Durch nachmodellieren fügst du dem Werk keinerlei eigene Schöpfungshöhe zu.

Außerdem regelt §38 auch das Recht zum vervielfältigen das aber durch §40 für den privaten Gebrauch aufgehoben wird.
 
Da ist man mal ein paar Tage auf Dienstreise und schon steigt man auf Seite 11 in Thema ein.

Das liegt auch im Sinne des Erfinders. Das Urheberrecht ist für immaterielle Güter, das Patentrecht und das Geschmacksmustergesetz für materielle Güter. Eine Grauzone dazwischen bildet Software, die eigentlich ein immaterielles Gut ist, aber auch patentiert werden kann.

Danke Blackorc, aber da das erst auf Seite 11 kommt. 😀

@Mort: Nix is das mit dem Privatenbereich ist wieder das nachbauen nicht das Gießen.

Wie kommst Du darauf? Wieder Dein ,,Rechtsbeistand", ist damit ein Jura-Student gemeint? 😉

Ich habe Dir schon einmal (mittelausführlich) dargelegt, dass das völlig zulässig ist.
 
Wie kommt ihr denn immer darauf das nachbauen legal sein sollte aber nachgießen nicht. Es geht um das vervielfältigen. Und das wird sowohl durch nachmodellieren gemacht als auch durch gießen. Durch nachmodellieren fügst du dem Werk keinerlei eigene Schöpfungshöhe zu.

Außerdem regelt §38 auch das Recht zum vervielfältigen das aber durch §40 für den privaten Gebrauch aufgehoben wird.

Nein §40 hebt den Schutz für für die Form auf, also zum Beispiel die Form des Thunderbolts (den man in Engl. übrigens nicht extra als Geschmacksmuster eintragen muss das engl, Urheberrecht ist da einfacher und strikter) wenn man diesen für sich zu Hause aus Plastecard herstellt.

Kauf ich einen und erstelle eine Form zum Abgiessen kann ich damit deutlich mehr als 1 Kopie erstellen. Allein die Möglichkeit mehr als die öminöse 7 (die übrigens immer noch eine Rechtspraxis, aber keinen Anspruch, darstellt) kann schon als Absicht zu gewerblicher Handlung aufgefasst werden.


Ich habe Dir schon einmal (mittelausführlich) dargelegt, dass das völlig zulässig ist.

Fehlerhaft von vorn bis hinten ja.
 
Allein die Möglichkeit mehr als die öminöse 7 (die übrigens immer noch eine Rechtspraxis, aber keinen Anspruch, darstellt) kann schon als Absicht zu gewerblicher Handlung aufgefasst werden.
Für eine gewerbliche Handlung müsste ich aber ersteinmal eines der Dinger verhökern. Oder zumindest verschenken. Absichten sind in Deutschland nicht grundsätzlich strafbar.
 
nein muss man nicht

Gewerblich bedeutet nicht damit handeln auch eine gewisse anzahl (bei CDs dann 8) ist gewerblich

Das ist einfach falsch. Du bist ganz schön offensiv, dafür dass Du eigentlich doch nur nach Deiner eigenen Laien-Ansicht argumentierst.


Nein §40 hebt den Schutz für für die Form auf, also zum Beispiel die Form des Thunderbolts (den man in Engl. übrigens nicht extra als Geschmacksmuster eintragen muss das engl, Urheberrecht ist da einfacher und strikter) wenn man diesen für sich zu Hause aus Plastecard herstellt.

Kauf ich einen und erstelle eine Form zum Abgiessen kann ich damit deutlich mehr als 1 Kopie erstellen. Allein die Möglichkeit mehr als die öminöse 7 (die übrigens immer noch eine Rechtspraxis, aber keinen Anspruch, darstellt) kann schon als Absicht zu gewerblicher Handlung aufgefasst werden.

Schön ausgedacht, aber haltlos. Du hast den Sinn und die Zweckrichtung des Geschmacksmusterrechts nicht verstanden.
Außerdem stammt die 7er Regel aus dem Urheberrecht und stammt vom BGH und damit sehr verlässlich (und Du verwechselst ,,Anspruch" und ,,Recht").


Eben. Schon wer alle zwei Monate regelmäßig seine restlichen Bitz in die Bucht setzt, muss damit rechnen, dass er vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft wird.

Stimmt (kommt noch ein wenig auf die Erlöshöhe an), hat mit dem Thema hier aber nichts viel zu tun.

Gewerblich im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes ist schon der einmalige Verkauf oder das einmalige ANgebot. Auch die Millionenfache Herstellung ohne Angebot ist dagegen rein privat wenn nicht erkennbar ist, dass es der Vorbereitung einer gewerblichen Handlung dient.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Knights of the Raven: Ich bin nicht offensiv aber bei dem *** *** *** von dir und Nagaaa werd ich bissle aggressiv.

Und noch einmal die 7 Kopien sind Rechtspraxis, das ist wie mit dem Taschengeldpragraph die Höhe des "Taschengeldes" war immer nur Interpretationssache der Gericht (Rechtspraxis halt).


Schön ausgedacht, aber haltlos. Du hast den Sinn und die Zweckrichtung des Geschmacksmusterrechts nicht verstanden.

Doch hab ich, du aber offensichtlich nicht die Aufhebung für Privat in §40. Diese befast sich mit den Muster also der Optischenerscheinung, dessen Nachbildung mir für privat gestattet wird. Von Kopieren, also dem Vervielfältigen eines Originals, ist da nicht die rede.
 
@Knights of the Raven: Ich bin nicht offensiv aber bei dem *** *** *** von dir und Nagaaa werd ich bissle aggressiv.

Und noch einmal die 7 Kopien sind Rechtspraxis, das ist wie mit dem Taschengeldpragraph die Höhe des "Taschengeldes" war immer nur Interpretationssache der Gericht (Rechtspraxis halt).




Doch hab ich, du aber offensichtlich nicht die Aufhebung für Privat in §40. Diese befast sich mit den Muster also der Optischenerscheinung, dessen Nachbildung mir für privat gestattet wird. Von Kopieren, also dem Vervielfältigen eines Originals, ist da nicht die rede.

Wiedermal lässt Du alles links liegen, wo Dir handfeste Argumente oder Fragen entgegenkommen, war die letzen Male auch so. 🙁

Schön ausgedacht, aber haltlos. Du hast den Sinn und die Zweckrichtung des Geschmacksmusterrechts nicht verstanden.
Doch hab ich, du aber offensichtlich nicht die Aufhebung für Privat in §40. Diese befast sich mit den Muster also der Optischenerscheinung, dessen Nachbildung mir für privat gestattet wird. Von Kopieren, also dem Vervielfältigen eines Originals, ist da nicht die rede.

Woher hast Du dass denn? Nochmal den Wortlaut:

§40 schrieb:
Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden

Also sind Ansprüche aus dem Geschmacksmusterrecht (ganz nach der Natur der Rechtsmaterie) nicht in Betracht. Also woher nimmst Du das Verbot?

Hast Du letztes Mal nicht beantworten können und jetzt bin ich mal gespannt...
 
Ok wir reden weiter wenn du dir Angesehen hast was ein Geschmacksmuster ist:
http://www.dpma.de/geschmacksmuster/ und weiterführende Links


Und noch einmal eine Vervielfältigung hat nix mit einem Geschmacksmuster zu tun.


Einbeispiel:

Ein Glasbläser sieht auf einer Messe eine Vase die ihm sehr zusagt, die er aber nicht Kaufen will oder kann (warum tut nix zur Sache, Ausstellungsstück, bereits verkauft etc.).

In der Heimischen Werkstatt erschließt er sich die Vase nach einen Bild (Foto/Katalog) etc nach zu bilden nun kann man ihn nicht belangen da er glaubhaft argumentieren kann:

es handele sich um eine Handlung zu Versuchszwecken um zu sehen ob seine Handwerklichen Fähigkeiten ausreichen.

Ebenso kann er das Fertige Stück in seiner Privaten Wohnung aufstellen da dies unter "Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken" fällt.

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Hier findet keine Vervielfältigung im Sinne des UrhRG statt alles gut. Euch geht es aber um Vervielfälltigungen das hat aber wiederum nichts mit Geschmacksmustern zu tun (naja schon aber nicht auf der Basis auf der ihr hier argumentieren wollt)
 
@DeM Ich wuerde dich bitten, auch im Sinne dieser Argumentation, einfach mal im Ton eine Nummer runter zu fahren. Das Thema sollte hier sachlich, soweit moeglich, geklaert werden. Mit deinen teils aggressiven, teils polemischen und manchmal auch fast am Thema vorbei angebrachten Beispielen wirkt das leider oft kontraproduktiv.

Mann koennte fast denken, du wuerdest mit Absicht auf einer Position reiten ohne sie konkret belegen zu wollen oder zu koennen.

Bisher konnte ich zumindest von dir kein Argument finden, dass es mir verbietet in meinen 4 Waenden einen Marine, Stormtrooper oder was auch immer nachzugiessen, solange ich nicht vorhabe diesen zu verkaufen oder zu verschenken. Schade eigentlich, dass du so von deiner Position ueberzeugt bist, es dir aber nicht gelingt uns objektiv und mit Fakten deine Meinung klar zu machen.:mellow: