Figuren abgießen. Für mich? Für dich?

Wer sagt denn dass ich es nicht darf? Das Urheberrecht? Das wird durch §53 meiner Meinung nach im privaten Bereich ausgehebelt. Und zwar nicht nur für digitale und Print Medien.

Andere Fragestellung: Ist es erlaubt für mich privat ein Starwars Cosplay Kostum zu erstellen? Immerhin nutze ich hier das geistige Eigentum eines anderen für mich. Nach eurer Argumentation wäre dies nicht erlaubt. Nach meiner Argumentation auch nicht, denn man hat ja nie ein Original Kostüm gekauft. 🙂 Wird das nur gedulted? Was ist mit den Leuten die sich für den Gamesday als Space Marine verkleiden? Besitzen diese Leute das Recht an dem geistigen Eigentum von GW um es für ihren privaten Spass zu nutzen? Ich glaube nicht.(das sie das Recht besitzen)

Edit:
Wie sieht es aus mit Zeichnungen von GW-Eigentum. Darf ich für mich privat eine Zeichnung von einem Space Marine erstellen? meiner Meinung nach ja, wenn ich einen identischen SM gekauft habe. Darf ich die Zeichnung veröffentlichen? Fraglich.... Kommerziell auf jeden fall nicht.
 
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Andere Fragestellung: Ist es erlaubt für mich privat ein Starwars Cosplay Kostum zu erstellen? Immerhin nutze ich hier das geistige Eigentum eines anderen für mich.

Wenn du ein Cosplay Kostüm komplett selbst erstellst währe das am ehesten damit vergleichbar, sich einen Space Marine aus Green Stuff zu kneten. Ich bin mir nicht sicher, ob das rechtlich gesehen das Gleiche ist, wie einen Abguss anzufertigen.

Ansonsten gehe ich davon aus, dass hier eine scharfe Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung vorliegt. Sollte ein Unternehmen auf die Idee kommen, beispielsweise ungefragt das Personal eines Messestandes als Stormtrooper zu verkleiden, wird Disney da relativ wenig Spaß verstehen - verkleidest du dich hingegen an Halloween als Stormtrooper dürfte das in Ordnung gehen.
 
[...] - verkleidest du dich hingegen an Halloween als Stormtrooper dürfte das in Ordnung gehen.
Wobei das nur gilt, wenn du das Kostüm selbst gebastelt hast. Kommt eine chinesische Firma auf die Idee Stormtrooper Kostume auf den Markt zu bringen, ohne an Disney Lizenzgebühren zu zahlen, kommt garantiert auch eine Klage! Aber das meintest du sicher auch.
 
Wenn du ein Cosplay Kostüm komplett selbst erstellst währe das am ehesten damit vergleichbar, sich einen Space Marine aus Green Stuff zu kneten. Ich bin mir nicht sicher, ob das rechtlich gesehen das Gleiche ist, wie einen Abguss anzufertigen.

Warum ist das etwas anderes? Weil das Herstellungsverfahren anders ist? Welche Herstellungsverfahren sind denn erlaubt und welche nicht? 🙂 🙂 🙂

Ansonsten gehe ich davon aus, dass hier eine scharfe Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung vorliegt. Sollte ein Unternehmen auf die Idee kommen, beispielsweise ungefragt das Personal eines Messestandes als Stormtrooper zu verkleiden, wird Disney da relativ wenig Spaß verstehen - verkleidest du dich hingegen an Halloween als Stormtrooper dürfte das in Ordnung gehen.
Es geht nur um den privaten Gebrauch.
Aber auch um die Frage ob ich eine Schneiderei damit beauftragen dürfte ein Kostüm für mich her zu stellen.
 
zum verlinkten artikel:

der ist zwar ganz nett (nett im sinne des kleinen bruders von....) aber nicht besonders konkret da er nur von dürfte, sollte, könnte spricht. Das ist nix an dem man sich orientieren kann.


Warum ist das etwas anderes? Weil das Herstellungsverfahren anders ist? Welche Herstellungsverfahren sind denn erlaubt und welche nicht?

Hierbei handelt es sich um Selbstständiges Nachschaffen. Vergleichbar mit dem Nachbau eines Tunderhawks aus Plastecard.
 
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zum verlinkten artikel:

der ist zwar ganz nett (nett im sinne des kleinen bruders von....) aber nicht besonders konkret da er nur von dürfte, sollte, könnte spricht. Das ist nix an dem man sich orientieren kann.

Stimmt. Es ist nichts handfestes mit Fakten. Aber es deutet schonmal eine Richtung an. Natürlich muss man alles zu diesem Thema mit entsprechender Vorsicht genießen denn solange es kein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall gibt ist es nur Interpretation der gesetzes Texte.




Hierbei handelt es sich um Selbstständiges Nachschaffen. Vergleichbar mit dem Nachbau eines Tunderhawks aus Plastecard.

Joa richtig. Ist es deswegen legal?
 
Stimmt. Es ist nichts handfestes mit Fakten. Aber es deutet schonmal eine Richtung an. Natürlich muss man alles zu diesem Thema mit entsprechender Vorsicht genießen denn solange es kein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall gibt ist es nur Interpretation der gesetzes Texte.

Ich wiederhole mich nur ungern, aber anscheinend hast du meinen Beitrag überlesen:

In einem juristischen Kommentar stehen aber auch immer Urteile bzw. deren Fundstellen. Vielleicht gibt es zu eben diesem Thema bereits eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) und dann wäre es eben kein "Rühren in der Nebelsuppe" mehr! Solange sich aber keiner hier erbarmt und in einen solchen Kommentar schaut, ist und bleibt dies hier (leider) eine ziemlich inhaltsleeres Thema.

Also, schnapp dir einen Kommentar zum UrhG oder lass jemanden für dich reinschauen und dann hast du ggf. endlich was du suchst.
 
Stimmt. Es ist nichts handfestes mit Fakten. Aber es deutet schonmal eine Richtung an. Natürlich muss man alles zu diesem Thema mit entsprechender Vorsicht genießen denn solange es kein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall gibt ist es nur Interpretation der gesetzes Texte.

Anderer Fall es geht um 3D Drucker, gegen die es bereits eine Gesetzes novelle gibt (nicht gegen die drucker aber gegen die "Privatkopie")



Joa richtig. Ist es deswegen legal?

Ja ist es in der tat. das vervielfälltigen des nachbaus hingegen nicht

Also, schnapp dir einen Kommentar zum UrhG oder lass jemanden für dich reinschauen und dann hast du ggf. endlich was du suchst.

ich hab drei finden lassen 😉 , und alle drei sind aus dem letzten jahr zwei beschäftigen sich mit modellbau , einer mit modelleisen bahnen.
Alle drei fälle sprechen gegen die Auslage das es eine Privatkopie für materielle güter gibt.
 
das gleicht hier echt einem Wunschkonzert, unfassbar. Und jedes noch so kleine Wort in irgendwelchen Quellen wird solange rumgerührt bis man der Meinung ist, es wäre legal. Was bin ich froh in einer Branche zu arbeiten wo der Normalbürger die Ware nicht kopieren kann, egal wie sehr er das gerne mag. Manche leben hier wohl von Luft und Liebe und nicht von eigener Schaffenskraft - aber vielleicht liegt ja auch genau da das Verständnisproblem......
 
nö das geht aus zwei gründen nicht erstens ist das ein watermarked pdf und zweitens die weitergabe nicht gestattet.

Zitieren darf man diese auszugsweise aber schon.

Ansonsten bitte wenigstens den Namen, Fundstelle oder so. Oder wie mort schon schreibt ggf. das Aktenzeichen eines Urteils.

Danke.
 
hm

akten nummern wären sicher drin, ich find nur grad keine, aber ich hab auch nicht den ganzen Text sonder nur nen Auszug mit Stellungnahme zum Kommentar bekommen. hm ich frag noch mal ob ich den ganzen text bekomme oder wenigstens den bezug,

und ich werd mal was ganz gemeines machen ich frag einfach mal GWs Rechtsabteilung ob sie mir mit Begründung eine Stellungnahme dazu abgegeben kann.

Und da es hier fehlte:

§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Dazu Anmerkungen:

(1) Gilt nur für Tonmedien

(2) Gilt nur für Druckerzeugnisse

(3) Gilt nur für Druckerzeugnisse

(4) Gilt nur für Druckerzeugnisse

(7) den interessanten Teil hab ich mal dick gemacht und was glaubt ihr ob GW (oder einanderer Hersteller ausser unser Mort) das einfach mal so erlaubt? Edit: Abgießen ist aber eigentlich kein Nachbau sondern einfach nur eine Vervielfältigung
 
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hm

akten nummern wären sicher drin, ich find nur grad keine, aber ich hab auch nicht den ganzen Text sonder nur nen Auszug mit Stellungnahme zum Kommentar bekommen. hm ich frag noch mal ob ich den ganzen text bekomme oder wenigstens den bezug,

und ich werd mal was ganz gemeines machen ich frag einfach mal GWs Rechtsabteilung ob sie mir mit Begründung eine Stellungnahme dazu abgegeben kann.

Hahahaha ... top Idee. Ich kann dir jetzt schon sagen was die dir antworten werden. Glaubst du denen dann wirklich?
 
Das ist a) gut, b) nett von Dir und c) glaube ich, dass sie Dich nur auf irgendwelche frommen Wünsche verweisen.
Und eine Bitte: Nimm Dir die Zeit und schreibe Deine Anfrage (und bitte auch Deine Texte hier) vernünftig - mit richtiger Rechtschreibung, Groß- und Kleinschreibung und Interpunktion. Das tut sonst weh und könnte dazu führen, dass Dein Brief unter der Ablage "Fanmüll" direkt abgelegt wird.
 
Hahahaha ... top Idee. Ich kann dir jetzt schon sagen was die dir antworten werden. Glaubst du denen dann wirklich?

Ich werde einfach mal nach den Paragraphen fragen mit denen sie ihr nein begründen werden.

Das ist a) gut, b) nett von Dir und c) glaube ich, dass sie Dich nur auf irgendwelche frommen Wünsche verweisen.
Und eine Bitte: Nimm Dir die Zeit und schreibe Deine Anfrage (und bitte auch Deine Texte hier) vernünftig - mit richtiger Rechtschreibung, Groß- und Kleinschreibung und Interpunktion. Das tut sonst weh und könnte dazu führen, dass Dein Brief unter der Ablage "Fanmüll" direkt abgelegt wird.

Ich lasse die eh Korrektur lesen.

Und ich dachte das mit der F81.1 wäre längst geklärt, und du mobbst mich deswegen nicht mehr 😉
 
@ DeM
Und ich dachte das mit der F81.1 wäre längst geklärt, und du mobbst mich deswegen nicht mehr
Kann man sich deshalb nicht bemühen? Aber nun back to topic!


Der Konsens ist also bisher, ich darf selbstständig nachbauen, aber nicht abgiesen. Nur wie kommt ihr darauf? In beiden Fällen vervielfältige ich urheberrechtlich geschütztes Material...