Die Antwort ist ganz einfach: REKLAMIEREN!
Bitte nicht mit Umtauschen verwechseln, ich biete hier mal den entsprechenden Wikipedia-Link:
http://de.wikipedia.org/wiki/Reklamation
Eine Reklamation ist gerechtfertigt, wenn die Ware oder Dienstleistung, die reklamiert wird, fehlerhaft ist. Das heißt, gewisse zugesicherte oder zu erwartende Eigenschaften, die dem Käufer nutzen könnten, sind nicht vorhanden. Beispielsweise liegt ein technischer Defekt vor.
Der Käufer reklamiert also beim Verkäufer. Dieser hat nun mehrere gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, den Mangel zu beseitigen:
Umtausch: Der Verkäufer nimmt die reklamierte Ware zurück und händigt ihm solche aus, die diesen Fehler nicht aufweist. Übliche Vorgehensweise bei geringwertigen Gütern.
Reparatur: Der Verkäufer behebt den Mangel auf seine eigenen Kosten, so dass der Reklamationsgrund entfällt. Streng genommen ein Sonderfall des Umtauschs, der bei höherwertigen Gütern gebräuchlich ist. Bei Dienstleistungen spricht man hier auch von einer Nachbesserung.
Rücktritt vom Kaufvertrag /(ALT Wandlung) : Der Verkäufer gibt dem Käufer sein Geld zurück. Er erhält im Gegenzug die fehlerhafte Ware zurück, sofern das mit angemessenem Aufwand möglich ist. Für diese Möglichkeit kann sich der Käufer allerdings nur entscheiden, wenn der zweite Versuch einer Nachbesserung des Verkäufers gescheitert ist.
Minderung: Der Verkäufer erstattet einen Teilbetrag, der Käufer behält die fehlerhafte Ware. Dies ist die häufigste Lösung bei reklamierten Urlaubsreisen und anderen Dienstleistungen. Für diese Möglichkeit kann sich der Käufer ebenfalls nur entscheiden, wenn der zweite Versuch einer Nachbesserung des Verkäufers gescheitert ist.
Es liegt in der Entscheidung des Käufers, welchen Weg er wählt. Die Aushändigung einer ganz anderen Ware oder eines Gutscheins ist nur mit dem Einverständnis des Käufers zulässig.
Die Verpackungen der bemängelten Ware muss vom Käufer nicht zurückgegeben werden, wie es häufig bei einem freiwilligen Umtausch vom Verkäufer gefordert wird. Auch bei bemängelter Ware wird häufig versucht, den Käufer mit Hinweis auf nicht vorhandene, unvollständige oder beschädigte Verpackungen abzuweisen, bei Mängelbeschwerden ist dies jedoch irrelevant[1].