Ich meine, ich schädige ja auch das Vermögensinteresse von GW wenn ich statt Warhammer lieber Bolt Action spiele/kaufe...
Nein, denn GW stellt kein Bolt Action her. "Du bist jetzt kein Jurist" und "denkst" - leider zu kurz, denn die Markenrechtsverletzung, die du sogar als gegeben anerkennst, ist im genannten Fall ein vorsätzlicher Betrug. Mein Prof hatte es zwar eher bis zum Erbrechen mit Urkunden aber ist Prinzipiell auch Betrug. Wie du das siehst ist rechtlich ohne Belang. Du kannst auch der Meinung sein der §37 StVO gilt nicht für dich, wird dir dann gegebenenfalls anders beigebracht.
Nochmals Schritt für Schritt:
Der Recaster kennt die Marke GW. (wissentlich, also vorsätzlich)
Er stellt Plagiate her mit der Absicht sich einen vermögensvorteil zu verschaffen. (https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html)
Er tut dies gewerbsmäßig (https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html#Abs3:S2:Nr1) und evtl.
mit hohem Vermögensverlust für GW (https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html#Abs3:S2:Nr1)
und das Vermögen von GW wird geschädigt durch entgangenen Umsatz und Gewinn. (kann auch in anderen Paragraphen Relevanz haben!)
Der Käufer der wissentlich Plagiate erwirbt verschafft sich einen Vermögensvorteil (kostet weniger als bei GW) siehe https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Auch hier ensteht GW - auch wenn du das anders siehst ein Vermögensnachteil (in gleicher Summe wie dein Vorteil).
Auch ein Versuch ist strafbar! (https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html#Abs2)
Natürlich kann es im speziellen Markenrecht noch andere relevante Paragraphen geben aber wie du auf den Trichter kommst es wäre nicht rechtlich relevant Plagiate herzustellen und zu verkaufen musst du mir erklären....
Nachtrag: Entgangener Gewinn ist abgedeckt https://tu-dresden.de/gsw/phil/irge...83414560/263_vermoegensschaden_nF.pdf?lang=en und http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_6_751.pdf
"Damit wird entgangener Gewinn – jedenfalls bei der Schadenshöhe – zu einem allein aus dem Verpflichtungsgeschäft resultierenden Vermögenswert."
Zweiter Nachtrag: Diese Entscheidung behauptet etwas anderes: https://www.strafrecht-revision.com/aktuelle-revisionen/fehlerhafte-schadensberechnung-beim-betrug/
Dritter Nachtrag: Es ist in der Tat so, daß der "entgangene Gewinn" in BGB §252 geregelt ist und in Verbindung mit §823 evtl §253 zum Tragen kommt.
Zuletzt bearbeitet: