Seit langem ist aber auch das
große Kleinzitat, das vom Gesetzeswortlaut bis 31. Dezember 2007 nicht gedeckt war (Nr. 2: zulässig ist es,
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk anzuführen), in der Rechtsprechung anerkannt.
Voraussetzung ist, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte
Quellenangabe erfolgt. Das
Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung (Beschluss, Photonews 4/2000, 12), die ein Schwarzweiß-Foto aus dem Buch
Odessa betraf, das vom Tagesspiegel leicht beschnitten und blau eingefärbt worden war. Die Veröffentlichung wurde der Zeitung untersagt:
Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf.[SUP]
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Kleinzitat
Zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken ist das Kleinzitat (§ 51 Nr. 2 UrhG) zulässig, wenn einzelne Stellen eines fremden Werkes in ein eigenes Werk übernommen werden. Wichtig ist also: die Nutzungserlaubnis umfasst immer nur einen kleinen Auszug aus dem ganzen Werk. Entscheidend ist dabei jeweils das Verhältnis der Länge des Zitates zur Länge des zitierten Werkes. Da ein sinnvolles Zitat aus einem einzelnen Foto, einem Bild oder einem kurzen Gedicht nicht möglich ist, kann die Verwendung des ganzen Fotos als sogenanntes „kleine Großzitat“ zulässig sein, sofern die übrigen Voraussetzung des Zitatrechts erfüllt sind.
Das Zitat darf nicht um seiner selbst willen übernommen werden. Es muss einen Zweck erfüllen. Allein die Ansicht „weil das Gedicht so schön ist“ oder „Der Spruch bildet ein tolles Motto für meine Webseite“ reicht dafür nicht. Vielmehr fordert das Gesetz bei allen drei Zitatarten, dass das Zitat als Beleg oder zur Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dient. Das Zitat muss also der Unterstützung der eigenen vertretenen Auffassung dienen und Ausdruck der geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk sein.