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Wenn ich einen Tauschhandel vereinbare, und versicherten Versand von beiden Seiten ausmache, und einer schick unversichert, oder zu gering versichert, hält sich also nicht an die Absprache, und dann kommt die Lieferung weg, gilt dann noch "Privatverkauf, keine Haftung des Verkäufers mehr nach Übergabe an Versanddienstleister"?
Oder wurde hier ein Vertrag nicht eingehalten?
Aber einen Beweis, dass es überhaupt abgeschickt wurde, hast du bekommen?
Also nach meinem Verständnis ist da das keine Frage der Gewährleistung, da der Handel selbst ja schon nicht korrekt abgeschlossen wurde. Aber das überlasse ich lieber den Experten.
Na ja, man kann sicherlich den Schriftverkehr speichern und bei Widerwillen der anderen Partei zum Anwalt gehen. Hier im Marktplatz ist halt alles privat und es gibt keine übergeordnete Institution mit (Ver-)Käufer-Schutz, da ist man auf sich allein gestellt.
Na ja, ich versuche allgemein, hier nur Geschäfte/Tausch etc. zu machen, wo ich mir bezüglich der Integrität der Leute ein Bild gemacht habe. Wurde da zum Glück auch noch nicht enttäuscht.
Wenn ich einen Tauschhandel vereinbare, und versicherten Versand von beiden Seiten ausmache, und einer schick unversichert, oder zu gering versichert, hält sich also nicht an die Absprache, und dann kommt die Lieferung weg, gilt dann noch "Privatverkauf, keine Haftung des Verkäufers mehr nach Übergabe an Versanddienstleister"?
Oder wurde hier ein Vertrag nicht eingehalten?
Ich denke hier handelt es sich um zwei voneinander getrennte Vorgänge.
Vertrag 1
A und B einigen sich darauf Güter X und Y zu tauschen und dieses jeweils im versicherten Versand zu übergeben.
Die Übergabe der Tauschware ist eine Hauptpflicht, der Versand als versicherter Versand eine Nebenpflicht, die lediglich der Absicherung des Vertragspartners dient.
Vertrag 2
B übergibt die Tauschware an den Versanddienstleister C und schließt nit diesem einen weiteren Vertrag zur Versendung der Tauschware, allerdings nicht zu den Bedingungen wie mit A ausgemacht. Nun übergibt C die Tauschware nicht an A.
Vertrag 1
B und A müssen die Ware übergeben und dem anderen das Eigentum an der Ware übertragen ($433 BGB Abs.1 und $929 BGB)
Hier stellt sich die Frage, ob B gegenüber A die Plicht zur Übergabe zu vertreten hat, da er die Übergabe an C übergeben hat.
An dieser Stelle würde ich die Frage stellen ob B Angabe die Übergange der Ware an C nachweisen kann. Wenn B die Angabe der Übergabe an C nachweisen kann, dann verursacht C den Schaden, den B dann nicht zu vertreten hat. Wenn B die Übergabe an C nicht nachweisen kann, dann muss B den Schaden durch die gescheiterte Übergabe von C an A vertreten.
Vertrag 2
C konnte den Versand für B nicht erfüllen. C ist gegenüber B Schadensersatzpflichtig (Hauptpflicht).
Als wesentliche Hauptpflicht würde ich on dem beschriebenen Fall die Übergabe der Tauschware ansehen und den Aspekt der mangelnden Versicherung als Nebenpflicht, die letztlich h für die Vertretung des Schadens unwesentlich ist. Außer die Ware wäre auf Grund des nicht versicherten Versandes nicht übergeben worden.
Die spannende Frage wäre hier ob B erfolgreich und beweisbar seine Pflicht zur Warenübergabe an C übertragen hat (Dienstleistung). Sollte er das nicht haben ist er Schadensersatzpflichtig.
Ihr habt euch gegenseitig 15 Euro bezahlt und er hat's dann für 4 Euro Inland verschickt ? Das m bisschen Link. Aber ok.
Ansonsten du hast ne Sendungsnummer und die Versicherung bis 20 Euro. Damit ist der Deal mMn erfüllt.
Das die Post es verloren hat ist halt blöd gelaufen. Wobei es wahrscheinlich ist, ist dass die Sendung unzureichend verpackt war und sie beschädigt wurde. Das kommt dann in so eine Nachtverpackungsstelle und dauert dann ewig.
Mir hat mal einer lose Bits in einem einfachen Kuvert geschickt. Nach 8 Wochen hab ich n zerrissenes, nachverpacktes und leeres Kuvert in einem Zipperbag bekommen.
nun die mini war deutlich mehr wert, und deshalb wollten wir es versichert machen... (GW-Liste 84 Euro) deshalb kam ich ja gar nicht auf die idee das nicht als paket zu senden
und bezahl hat jeder sein paket... also ich mein paket, er ein einwurfeinschreiben...
Wie war dieser Satz nochmal: "Pacta sunt severanda" - Verträge muss man einhalten...
Es gilt das BGB... Wer sich nicht an geschlossene Verträge hält haftet für die Folgen seines Handelns. Gleichzeitig gilt die Beweislast.
Ich denke hier handelt es sich um zwei voneinander getrennte Vorgänge.
Vertrag 1
A und B einigen sich darauf Güter X und Y zu tauschen und dieses jeweils im versicherten Versand zu übergeben.
Die Übergabe der Tauschware ist eine Hauptpflicht, der Versand als versicherter Versand eine Nebenpflicht, die lediglich der Absicherung des Vertragspartners dient.
Vertrag 2
B übergibt die Tauschware an den Versanddienstleister C und schließt nit diesem einen weiteren Vertrag zur Versendung der Tauschware, allerdings nicht zu den Bedingungen wie mit A ausgemacht. Nun übergibt C die Tauschware nicht an A.
Vertrag 1
B und A müssen die Ware übergeben und dem anderen das Eigentum an der Ware übertragen ($433 BGB Abs.1 und $929 BGB)
Hier stellt sich die Frage, ob B gegenüber A die Plicht zur Übergabe zu vertreten hat, da er die Übergabe an C übergeben hat.
An dieser Stelle würde ich die Frage stellen ob B Angabe die Übergange der Ware an C nachweisen kann. Wenn B die Angabe der Übergabe an C nachweisen kann, dann verursacht C den Schaden, den B dann nicht zu vertreten hat. Wenn B die Übergabe an C nicht nachweisen kann, dann muss B den Schaden durch die gescheiterte Übergabe von C an A vertreten.
Vertrag 2
C konnte den Versand für B nicht erfüllen. C ist gegenüber B Schadensersatzpflichtig (Hauptpflicht).
Als wesentliche Hauptpflicht würde ich on dem beschriebenen Fall die Übergabe der Tauschware ansehen und den Aspekt der mangelnden Versicherung als Nebenpflicht, die letztlich h für die Vertretung des Schadens unwesentlich ist. Außer die Ware wäre auf Grund des nicht versicherten Versandes nicht übergeben worden.
Die spannende Frage wäre hier ob B erfolgreich und beweisbar seine Pflicht zur Warenübergabe an C übertragen hat (Dienstleistung). Sollte er das nicht haben ist er Schadensersatzpflichtig.
Heißt das, wenn ich privat etwas im Wert von (sagen wir) 500 € verkaufe, und das trotz anders gelagerter Vereinbarung mit nur 20 € Versicherung versende bin ich fein raus wenn ich den Versandzettel aufheb?
Na das wäre ja ne feine Regelung für alle eBay und Kleinanzeigen Kunden...
Hier ist aber dann noch das Problem, das C/Versand-Dienstleister nur von Seiten des Versenders/B einen Auftrag zur Klärung des Verbleibs der Ware annimmt, da Sie nur mit ihm einen Dienstleistungs Vertrag geschlossen haben. 🫤🤷🏼♂️
Gewerbliche Verkäufer haften i.d.R. für den Versand (natürlich können diese eine Versicherung mit dem Versandunternehmen abschließen).
Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt beim Privatverkauf der Käufer das Transportrisiko, der Verkäufer die Nachweispflicht für die Übergabe an den Versanddienstleister.
Privatverkäufer geben die Haftung bei ordnungsgemäßen Obergabe an den Versanddienstleiter ab. Da gibt es aber eine Obergrenze von 500 Euro beim Versanddienstleister. Aber es ist wichtig hier zu verstehen, dass der Verkäufer die Nachweispflucht für die Übergabe an den Versanddienstleister hat.
Aber im Rahmen der Vertragsfreiheit kann man sehr viel vereinbaren. Wenn man gegen diese Vereinbarungen verstößt dann verstößt man gegen die Bedingungen des Kaufvertrags. Führt dieses Verhalten zu einem Schaden, so ist dieser zu ersetzen.
Heißt das, wenn ich privat etwas im Wert von (sagen wir) 500 € verkaufe, und das trotz anders gelagerter Vereinbarung mit nur 20 € Versicherung versende bin ich fein raus wenn ich den Versandzettel aufheb?
Na das wäre ja ne feine Regelung für alle eBay und Kleinanzeigen Kunden...
Da bin ich mir nicht sicher, ob eine Versicherung zu 20 Euro die Haftingsgrenze von maximal 500 Euro durch den Versanddienstleister aufheben würde (Verragsfreiheit vs. gesetzliche Regelung aus $461 HGB). Denke da es sich bei der Haftungsbeschränkung von 500 Euro auf eine gängige Rechtspraxis handelt die sich auf eine Rechtsnorm bezieht macht die Frage nach den 20 Euro obsolet.
Entscheident ist hier der Bachweis des Privatverkäufers das er die Ware dem Versanddienstleister übergeben hat, dann trägt dieser das Versandrisiko bis zut Haftungsobergrenze von 500 Euro. Besserstellungen gegenüber einer Rechtsnorm können natürlich im Rahmen der freien Vertragsfreiheit vereinbart werden, Schlechterstellungen dagegen nicht (z.B. eine Haftungsbeschränkung auf 20 Euro).
Ich finde das Beispiel schwer, da der Versanddienstleister eh bis 500 Euro bei einem nachweisbaren Verlust des Päckchen haftet, wenn der Verkäufer die Übergabe der Ware an den Versanddienstleister nachweisen kann (i.d.R. eine Sendung mit Sendungsnachverfolgung nachweisen kann).
Vielleicht kann ein anderes Beispiel etwas Klarheit bringen:
A und B vereinbaren eine Versicherung der Sendung zum vollen Warenwert hin, z.B. 10.000 Euro Warenwert. B beauftrag Versandunzernehmen C mit dem Versand und versichert nur 5000 Euro.
Die Ware kommt nicht an und C übernimmt die 5.000 Euro und A hat den Schaden von 10.000 Euro. Dann müsste B aus seinem schuldhaften Verhalten heraus 5.000 Euro an A zahlen, da der Versanddienstleister nur 5.000 Euro übernimmt.
Aber zurück zu Deiner Frage, ja eine feine Reglung für ebay Privatverkäufer die dann dir Sendund an Versanddienstleister übergeben.
Der Versanddienstleister ist schließlich ein Kaufmann, der Privatverkäufer nicht. Meistens verlangt der Gesetzgeber von Kaufleuten etwas mehr als von Privatverkäufern.
Hier ist aber dann noch das Problem, das C/Versand-Dienstleister nur von Seiten des Versenders/B einen Auftrag zur Klärung des Verbleibs der Ware annimmt, da Sie nur mit ihm einen Dienstleistungs Vertrag geschlossen haben. 🫤🤷🏼♂️
Ja, aber ansonsten ist B gegenüber A zur Übergabe verpflichtet. Kommt er dem nicht nach verstößt er gegen eine wesentliche Hauptpflicht aus dem Vertrag, der Übergabe der Ware und der damit verbundenen Eigentumsübertragung.
Daher ist es ja im Interssen von B den Versanddienstleister C den Auftrag zur Klärung des Verbleibs der Ware zu beauftragen.
Zurück zu Deinem konkreten Fall, Dein Tauschpartner muss Dir die Ware übergeben und das Eigentum daran übertragen. Ebenfalls muss er den Weg des versicherten Versands wählen, also den Weg des Nachweises der Sendung, da über diesen Weg das Päckchen bis zur pauschalisieren Haftungsobergrenze von 500 Euro versichert durch den Versanddienstleister ist.
Er wählt den Weg des Versands durch "Die Post". Darüber ist er im Schadensfall nachweispflichtig. Kannn er den Nachweis nicht erbringen ist das so, als hätte er Dir die Ware nicht übergeben. Zusätzlich hat er gegen eure Vereinbarung verstoßen , dass ihr einen gegenseitigen versicherten Versand vereinbart habt. Allerdings entsteht ihr KEIN doppelter Schadensersatzansprüche, da dies eine Bereicherung bewirken würde, dies untersagt der Gesetzgeber....
Wenn er den Nachweis über den Versand erbringen kann (Sendungsnummer mit Verfolgung) ist die Post zur Ersetzung des Schadens durch den Verlust des Päckchens bis zur Haftungspauschale von 500 Euro verpflichtet.
Zur Beauftragung der Sendungsverfolgung und die Bearbeitung der Verlustanzeige müsste er verpflichtet, nach dem Grundsatz von Treu und Glaube sein
Wenn ich einen Tauschhandel vereinbare, und versicherten Versand von beiden Seiten ausmache, und einer schick unversichert, oder zu gering versichert, hält sich also nicht an die Absprache, und dann kommt die Lieferung weg, gilt dann noch "Privatverkauf, keine Haftung des Verkäufers mehr nach Übergabe an Versanddienstleister"?
Oder wurde hier ein Vertrag nicht eingehalten?
Wenn der Vertragspartner den Nachweis der Übergabe der Tauschware an den Versanddienstleister (Versandnummer mit Sendungsverfolgung) nicht erbringen kann (was mit einer Haftungspauschale von maximal 500 Euro gleichzusetzen ist) wurde der Vertrag nicht eingehalten.
Wenn die Versendung ohne Versandnummer mit Sendungsverfolgung erfolgte und oder der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden kann ist der Vertrag nicht erfüllt worden.
Dahingehend kann man Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, $ 323 BGB, oder Schadensersatz statt der Leisung gelten machen, $ 281 BGB.
Ebenfalls muss er den Weg des versicherten Versands wählen, also den Weg des Nachweises der Sendung, da über diesen Weg das Päckchen bis zur pauschalisieren Haftungsobergrenze von 500 Euro versichert durch den Versanddienstleister ist.
Ein Einschreiben ist jedoch ein Brief, kein versichertes Paket/Päckchen.
Also gibt es einen Nachweis über den Versand, inkl. Sendungsverfolgung, aber keine Versicherung, zumindest nicht in der korrekten Werthöhe.
Deshalb ja mein Beispiel.
Wenn ein Schweizer Uhrmacher seine Rolex in einem normalen Paket versendet, also mit 500 € Haftung, dann steigen ihm seine Kunden zu Recht aufs Dach. Deshalb kosten Pakete die mit 20K versichert sind bei UPS auch so ein Schweinegeld.
Zumal mich interessieren würde: Sind bei einem Tausch zwei Käufer, oder zwei Verkäufer da, usw.
Die Ware hatte einen (laut GW) Wert von 84 €, und wurde per Brief mit 20 € Haftung verschickt. Wenn sie wegkommt, haftet dann der Käufer (wer auch immer das bei einem Tausch ist) für die Differenz? das kann es doch nicht sein.
Ich wollte das Thema eigentlich gar nicht kommentieren. Aber ich finde es ehrlich gesagt mehr als befremdlich, hier einen solchen Rechtsstreit zwischen zwei Forenmitgliedern so offen auszutragen. Vor allem unter namentlicher Veröffentlichung einzelner Beiträge der Gegenseite.
Ansonsten werde ich mich hüten, hier in irgendeine Art Rechtsberarung einzusteigen.
Ich wollte das Thema eigentlich gar nicht kommentieren. Aber ich finde es ehrlich gesagt mehr als befremdlich, hier einen solchen Rechtsstreit zwischen zwei Forenmitgliedern so offen auszutragen. Vor allem unter namentlicher Veröffentlichung einzelner Beiträge der Gegenseite.
Ich wollte das Thema eigentlich gar nicht kommentieren. Aber ich finde es ehrlich gesagt mehr als befremdlich, hier einen solchen Rechtsstreit zwischen zwei Forenmitgliedern so offen auszutragen. Vor allem unter namentlicher Veröffentlichung einzelner Beiträge der Gegenseite.
Ansonsten werde ich mich hüten, hier in irgendeine Art Rechtsberarung einzusteigen.
Naja, vor miesen Stores warnen wir doch auch in dem Erfahrungs-Thread, und Bewertungen gibts auch im Marktplatz die namentlich sind, sehe da keinen Unterschied, um ehrlich zu sein.