"Hat der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 belehrt (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB), kann er Wertersatz vom Verbraucher verlangen, wenn an der Ware ein Wertverlust eingetreten ist. Dafür muss das Verbraucherverhalten über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren Notwendige hinausgegangen sein (§ 357 Abs. 7 BGB). Zu Hause darf der Verbraucher jedoch alles tun, um zu testen, ob die Ware passt und funktioniert, er darf z. B. Packungen aufreißen, gelieferte Möbel zusammenbauen oder Hardware an seinen Computer anschließen. Das gilt auch dann, wenn die Ware durch das Prüfen für den Unternehmer praktisch unbrauchbar wird, weil er sie in diesem Zustand nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.[11][12]"
[11] BGH, Urteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09
[12] Kathleen Kunst: Rückabwicklung und Kostentragung nach Widerruf 17. April 2014
Nur mal so als Info
Heißt auch gar nicht mehr Fernabsatzgesetzt, heißt Widerrufsrecht...irgendwann lerne ich das auch noch. Und wie gesagt es ist genau dafür da, "zu testen wie es im Laden gehen würde" eben weil man nicht im Laden ist. Nur weil damit Schindluder getrieben wird und das zu Haufen, sollte man sich nicht das Recht nehmen lassen.
Ich würde jetzt im Sinne des Händlers nicht grade Öl in den Kompressor kippen nur um den 5 Minuten laufen zu lassen. Das würde ich vielleicht vorher mit dem Händer abstimmen, vielleicht hat der vom letzten mal noch einen benutzten da rum stehen. Das Recht dazu hätte man aber demnach schon