Zum Selbergiessen: Das Selbergiessen ist legal, solange es nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, bzw. keinerlei Werbung dafür gemacht wird. Die Weitergabe von selbstgegossenen Produkten könnte auch noch legal sein, solange kein eigentlicher Handel (Ware gegen Geld) oder Gewinn nachweisbar ist.
<div class='quotetop'>ZITAT(Dark Scipio @ 28.12.2006 - 11:28 ) [snapback]944861[/snapback]</div>
Worauf stütz Du diese Rechtsansicht?[/b]
Zunächst einmal bin ich auf diesem Gebiet alles andere als kundig, das sind nur "Überreste", die bei mir noch von den Vorlesungen für Recht hängen geblieben sind.
Als Kläger in Copyright-Rechtsfragen steht man vor dem Problem der Nachweisbarkeit einer Schädigung. *)Diese Schädigung kann entweder schon eingetreten sein, - hier Handel von abgegossenen Produkten -, dann lassen sich Verletzung geistigen Eigentums und Gewinnausfall (auch hochgerechnet) ins Feld führen, oder die Schädigung kann abzusehen sein, durch eine Ankündigung abgegossene Produkte unter dem Preis in den Handel bringen zu wollen (eher Sittenwidrigkeit). Bei letzerem könnte ebenfalls ein Gewinnausfall hochgerechnet werden. Zum Hochrechnen wird meistens die Frage geprüft, ob es jederman (der Öffentlichkeit) möglich gewesen wäre, von dem Angebot des Beklagten Gebrauch zu machen. Als konstruiertes Beispiel: Eine Ankündigung in einer stark limitierten Club-Zeitschrift die nur intern an wenige Mitglieder verschickt wird, schließt die Öffentlichkeit weitgehend aus.
Eine öffentliche Ankündigung in einem regionalen Medium, gegen die der Beklagte einen Umsatzeinbruch in ebendieser Region setzen kann, wäre hingegen für die Schädigung hinreichend.
Anderes konstruiertes Beispiel: Wenn zwei Personen je eine Form gebaut haben und sie diese untereinander für ihren jeweiligen privaten Gebrauch austauschen, ist die Öffentlichkeit ebenfalls ausgeschlossen, haben die beiden sich jedoch zuvor über ein öffentlich zugängliches Forum kontaktiert, sieht der Fall schon wieder anders aus.
Dies sind aber nur erste Überlegungen aus der Sicht des Klägers, weiterhin geht es darum, ob der Abguss eine 1:1 Kopie ist oder ob die Kopie nur Ähnlichkeiten aufweist und wie die Kopie angeboten wird (als GW-Produkt oder nur als zu GW-Produkten passend)
*) Man kann zwar auch ohne Schädigung sich vor einem Gericht bestätigen lassen, dass man prinzipiell Recht gehabt hätte, doch damit ist noch keine finanzielle Entschädigung verbunden, eher das Gegenteil, wenn bei einem nicht glasklaren Fall die für die Rechtsprechung entstandenen Kosten anteilig auf die Parteien übertragen werden. Dies wird insbesondere dann teuer, wenn das Gericht zuvor für den Fall Geringfügigkeit annimmt und die Parteien zu einer Einigung aufruft. Hier ist ein kapitalkräftiger Monopolist eindeutig im Vorteil, da er dadurch z.B. kleine Start-Up Firmen in den Bankrott treiben kann.